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Coronavirus: die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers – Mundschutz, Passierschein und Quarantäne

  • 4 Minuten Lesezeit
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich ihre Mitarbeiter nicht anstecken.
  • Dazu gehört das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, Atemschutzmasken und die Sensibilisierung der Mitarbeiter für die möglichen Ansteckungswege.
  • Schon bei dem Verdacht auf eine Ansteckung müssen Arbeitgeber das Gesundheitsamt informieren und seine Anweisungen befolgen.
  • Bund und Länder haben Regeln beschlossen wie insbesondere die  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung oder das geänderte Infektionsschutzgesetz.
  • Arbeitsschutzbehörden kontrollieren die Einhaltung und können Bußgelder verhängen.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat eine besondere Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer. § 618 BGB schreibt vor, dass er dafür sorgen muss, dass sie arbeiten können, ohne sich in gesundheitliche Gefahr zu begeben. Diese Fürsorgepflicht kann nicht aufgehoben oder beschränkt werden, auch nicht durch eine Klausel im Arbeitsvertrag – das schreibt § 619 BGB vor.

So gehen Arbeitgeber in der Corona-Krise vor

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Maßnahmen treffen muss, damit sich seine Mitarbeiter nicht mit dem Krankheitserreger SARS-CoV-2 infizieren. Hierzu gehören beispielsweise strenge Hygienevorschriften sowie die Bereitstellung von Atemschutzmasken und Desinfektionsmittel in Risikobereichen, vor allem an den Eingängen zu Ihrem Unternehmen und den Sanitäranlagen.

Genaue Vorgaben machen die seit 21. Januar 2021 geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und die seit 20. August 2020 geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Diese erfahren fortlaufende Änderungen wie zuletzt das Angebot kostenloser Covid-19-Tests an Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten.

Was tun, wenn sich ein Arbeitnehmer angesteckt hat oder ein Verdacht besteht?

Die Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus werden auf der Website des Robert-Koch-Instituts beschrieben. Informieren Sie bei einem Verdacht als erstes die zuständige Gesundheitsbehörde. 

Stellen Sie sicher, dass sich der betroffene Mitarbeiter getrennt von seinen Kollegen aufhält. Nehmen Sie mit Ihrem zuständigen Gesundheitsamt Kontakt auf. Es informiert Sie über die örtlichen Teststellen in Ihrer Nähe und vergibt einen Testtermin für Ihren Mitarbeiter.

Bis das Untersuchungsergebnis eingetreten ist, sind Sie verpflichtet, den Mitarbeiter bezahlt freizustellen. Bereits wenn ein Verdacht auf eine Ansteckung besteht, ist das Gesundheitsamt berechtigt, eine Quarantäne für Ihren betroffenen Mitarbeiter anzuordnen.

Auch die Kontaktpersonen müssen getestet werden

Als Nächstes müssen Sie durch Befragungen ermitteln, welche anderen Mitarbeiter unmittelbaren Kontakt zu dem betroffenen Mitarbeiter hatten. Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr des Coronavirus sollten Sie diese ebenso bei der Gesundheitsbehörde melden und auf dessen Anweisungen warten.

Hat sich der Mitarbeiter, bei dem ein Ansteckungsverdacht bestand, tatsächlich angesteckt und wird positiv getestet, wird das Gesundheitsamt zusätzlich eine Quarantäne für seine Kontaktpersonen anordnen.

Home-Office ist zu ermöglichen

Da Sie weiterhin zum Schutz aller Mitarbeiter verpflichtet sind, ist mit weiteren Ansteckungen zu rechnen, wenn sich eine als positiv getestete Person in Ihrem Betrieb befunden hat. Da die Inkubationszeit des Coronavirus 14 Tage beträgt, können sich zwischenzeitlich weitere Mitarbeiter angesteckt haben, aber noch keine Symptome zeigen.

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nur im Betrieb beschäftigen, wenn dafür betriebsnotwendige Gründe vorliegen. Arbeitsschutzbehörden können dies kontrollieren und entsprechende Maßnahmen wie das Arbeiten außerhalb des Betriebs anordnen. Bei Verstoß gegen eine entsprechende Anordnung droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.

In Berlin dürfen Arbeitgeber zudem seit Ende März 2021 nur noch jeden zweiten Büroarbeitsplatz besetzen.

Ermöglichen Sie daher, für Ihre Mitarbeiter das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Mehr zum Homeoffice lesen Sie in unserem Rechtstipp zum Thema.

Kann ich als Arbeitgeber einen Coronavirus-Test für einen Mitarbeiter anordnen?

Nein, mangels einer allgemeinen Testpflicht ist das nicht möglich. Allerdings müssen Arbeitgeber seit 20. April 2021 jedem Arbeitnehmer mindestens einmal wöchentlich einen kostenlosen und voraussichtlich bald zweimal wöchentlich kostenlose Covid-19-Tests anbieten. Bei einem erhöhten Infektionsrisiko gilt das bereits bei:

  • beruflich bedingten direkten Körperkontakt mit anderen Personen
  • der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
  • Arbeit unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  • betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu Personen ohne Mund-Nasen-Schutz
  • betriebsbedingten häufigen Kontakt mit anderen Personen

Nachweise über angebotene Tests sind vier Wochen aufzubewahren.

Arbeiten im Homeoffice ist in meinem Unternehmen nicht möglich. Was muss ich als Arbeitgeber beachten?

Prüfen Sie, ob es betriebsnotwendige Gründe für die Arbeit vor Ort gibt. Liegen diese vor, achten Sie auf sehr strenge Hygieneregeln in Ihrem Betrieb und sensibilisieren Sie Ihre Arbeitnehmer durch Hinweise. Reduzieren Sie zudem die Anzahl von Konferenzen und Meetings auf das Nötigste. Sorgen Sie in der Kantine, sofern diese öffnen darf, durch reduzierte Bestuhlung dafür, dass sich nicht zu viele Arbeitnehmer gleichzeitig dort aufhalten. Reinigen und desinfizieren Sie die Flächen, die Ihre Mitarbeiter mit den Händen berühren, mehrmals täglich.

Bilden Sie, wenn erforderlich, kleine und feste Teams von maximal zehn Personen.

Müssen sich mehrere Mitarbeiter in einem Raum aufhalten, sollte nicht mehr als ein Mitarbeiter pro zehn Quadratmeter Fläche sein. Ist das nicht möglich, müssen Arbeitgeber für Schutzmaßnahmen sorgen wie etwa Abtrennungen. Verpflichtend ist in diesem Fall wie auch bei nichteinhaltbarem Mindestabstand die Bereitstellung von FFP2-Masken oder medizinischen Schutzmasken durch den Arbeitgeber.

Kundenkontakt sollte nur stattfinden, wenn dieser wirklich nötig ist. Achten Sie darauf auf einen ausreichenden Abstand zwischen Ihren Mitarbeitern und Ihren Kunden und verwenden Sie Schutzmittel wie etwa Kunststoffscheiben zur Abschirmung.

Arbeitgebernachweis bei Ausgangsbeschränkung

Vielerorts geltende Ausgangsbeschränkungen erlauben das Verlassen der Wohnung nur aus triftigen Gründen, wie etwa der Fahrt von und zur Arbeit. 

Es ist daher wichtig, dass Sie Ihren Mitarbeitern eine Arbeitsbescheinigung ausstellen, damit diese auf der sicheren Seite sind, falls sie auf dem Weg zur Arbeit kontrolliert werden.

Sie können dafür folgendes Musterschreiben verwenden:

„Passierschein

Hiermit bestätige/n ich/wir,

(Titel, Vorname, Nachname, Firmenname, Adresse, Telefonnummer),

dass die/der Mitarbeiter/in

(Vorname, Nachnahme, Geburtsdatum, Adresse)

in meinem Unternehmen tätig ist und wir in der Zeit von

(Tägliche Arbeitszeit von/bis) 

auf seine/ihre Unterstützung vor Ort angewiesen sind.

(Ort, Datum, Unterschrift, Stempel)“

(JSC)

Foto(s): ©Adobe Stock

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