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Coronavirus-Erkrankung verschweigen: Mache ich mich strafbar?

  • 5 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Das Verschweigen von Krankheiten und infolgedessen verursachte Infektionen können strafrechtliche Folgen haben.
  • Wer andere beabsichtigt oder unbeabsichtigt ansteckt, kann sich zumindest wegen Körperverletzung strafbar machen.
  • Die Infektion anderer mit der durch das Coronavirus verursachten Krankheit SARS-CoV-2 ist grundsätzlich keine straflose Angelegenheit aufgrund eines erlaubten Risikos.

Andere mit einer Krankheit anstecken: Das kann eine Straftat sein. Aber reicht es dafür, dass man eine Erkrankung einfach verschweigt? Diese Frage stellt sich aufgrund der Verbreitung des Coronavirus besonders.

Mögliche Mitteilungspflichten

Wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, muss seinem Arbeitgeber in den meisten Fällen nur eine Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer mitteilen. Es gibt jedoch Ausnahmen, die auf eine Coronavirus-Erkrankung jedoch nicht mehr zutreffen.

Bekannt ist inzwischen, dass eine Coronavirus-Erkrankung in nicht unerheblicher Zahl eine klinische Behandlung verlangt. Und es kann in ebenfalls nicht unerheblicher Zahl zum Tod führen. Zur Bekämpfung des Covid-19-Erregers existieren aktuell keine Medikamente, keine Impfverfahren und keine bewährten Heilbehandlungen.

Anders als bei Krankheiten mit nicht unerheblichen Gesundheitsrisiken für andere muss der Arbeitgeber jedoch Schutzmaßnahmen für seine Mitarbeiter treffen. Das folgt aus seiner Fürsorgepflicht. Dieser kann er jedoch nur nachkommen, wenn ihm Erkrankungen bekannt sind.

Erkrankte Mitarbeiter müssen soweit zumutbar Schäden verhindern, die dem Betrieb drohen. Diese sind gegeben. Denn Kontaktpersonen eines Covid-19-Infizierten droht zum einen eine Quarantäne. Zum anderen drohen andere Mitarbeiter schwer zu erkranken. Aufgrund seiner Treuepflicht müssen Mitarbeiter deshalb die Art und die mögliche Ursache einer gefährlichen Erkrankung mitteilen. Das Verschweigen kann sonst eine Abmahnung oder gar die Kündigung rechtfertigen.

Eine Mitteilungspflicht ergibt sich zudem aus § 15 Arbeitsschutzgesetz:

Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

Der folgende § 16 Arbeitsschutzgesetz bestimmt außerdem:

Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.

Coronavirus seit Februar meldepflichtig

Krankenhäuser, Labore, Pathologien, Schulen, Kitas, Horte, Heime, Pflegedienste, Ferienlager, Massenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, Ärzte und Heilpraktiker sind zur Meldung gefährlicher Krankheiten und Krankheitserreger verpflichtet. Neben Masern, Keuchhusten, Typhus und vielen weiteren zählt seit Februar auch das Coronavirus dazu. Meldepflichtig ist bereits der Verdacht einer Infektion. Wer vorsätzlich nichts meldet, macht sich strafbar, wenn sich dadurch die Krankheit oder die Krankheitserreger nachweisbar verbreitet hat.

Jeder zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet

Ermittelt das Gesundheitsamt, besteht ihm gegenüber eine Auskunftspflicht. Dieser müssen auch Dritte nachkommen, insbesondere behandelnde Ärzte. Auch Untersuchungen sind zu gestatten, Unterlagen sind vorzulegen oder das Betreten von Grundstücken ist Behördenmitarbeitern erlaubt. Wer fahrlässig gegen diese Pflichten verstößt, muss nur mit einem Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit rechnen. Vorsätzliche Verstöße können jedoch wie der Verstoß gegen eine Meldepflicht eine Straftat darstellen, vorausgesetzt es kam dadurch zu einer nachweisbaren Verbreitung.

Strafbare Körperverletzung möglich

Bakterien, Viren und andere Mikroorganismen können bekanntlich die Gesundheit schädigen. Eine Gesundheitsschädigung ist zugleich ein wichtiges Merkmal der strafbaren Körperverletzung – bei Krankheiten mit einem hohen Sterblichkeitsrisiko ist sogar eine Bestrafung wegen Totschlags oder gar Mordes möglich.

Wer andere infiziert, kann also eine Straftat begehen. Das gilt besonders für Handlungen, wie dem bewussten Anhusten, um andere mit dem Coronavirus zu infizieren. Auch wenn das Opfer nicht erkrankt, ist mit einer Bestrafung wegen Versuchs möglich.  

Allgemeines Lebensrisiko oder besondere Sorgfaltspflicht

Strafen drohen jedoch nicht erst, wenn man will, dass andere Menschen erkranken oder gar sterben. Strafbar ist insofern bereits die fahrlässige Körperverletzung.

Doch was ist fahrlässig? Genügt es für eine Strafe, trotz Anzeichen einer Erkrankung weiter Hände zu schütteln oder herumzuhusten? In den meisten Fällen lautet die Antwort: Nein. Denn oft verstößt das gegen keine Sorgfaltspflicht, womit ein wichtiges Merkmal für eine Strafbarkeit fehlt. Wer mit Schniefnase und Dauerhusten ins Büro geht, handelt zwar gewissenlos, verletzt aber keine Sorgfaltspflicht.

Bei Alltagserkrankungen wie Grippe und Erkältungen werden Ansteckungen deshalb hingenommen. Sie zählen in der Regel zum allgemeinen Lebensrisiko. Die neue Coronavirus-Erkrankung dürfte aufgrund der noch fehlenden Verbreitung in der Bevölkerung nicht dazu zählen. 

Besonders deutlich ausgesprochene Empfehlungen – etwa zum häufigen Händewaschen –, wie sie jetzt aufgrund des Coronavirus erfolgen, können jedenfalls bei einer vermuteten Infektion eine Sorgfaltspflicht begründen.

Besondere Verantwortung erhöht Strafbarkeitsrisiko

Anders sieht es von vornherein bei Menschen aus, die Verantwortung für infektionsanfällige Menschen tragen – wie z. B. Angehörige von Heil- und Pflegeberufen. Sie haben aufgrunddessen erhöhte Sorgfaltspflichten, um Infektionen zu vermeiden. Und sie haben eine Offenbarungspflicht. Unterlassen sie Hinweise auf eine Erkrankung, verstoßen sie dagegen. Ärzte, die aufgrund einer Hepatitis-B-Erkrankung Patienten behandelt haben, wurden deswegen bereits verurteilt. In einem Fall genügte es bereits, dass sich der Arzt nicht entsprechend auf eine Erkrankung hatte untersuchen lassen und weiter Operationen durchführte.

Verstöße können auch übergeordnete Mitarbeiter begehen. Sie müssen bei naheliegenden Erkrankungen und Risiken infektionsschützende Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört etwa die Sicherstellung einer schnellen Isolation Erkrankter, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Desinfektionsmitteln. Insbesondere müssen sie ihr Personal zu vorbeugenden Verhalten anhalten und entsprechend schulen.

Infektion vorhersehbar, aber auch vermeidbar

Neben einer Sorgfaltspflichtverletzung müssen die schädlichen Folgen auch vorhersehbar gewesen sein. Entscheidend sind die persönlichen Fähigkeiten und insbesondere berufliche Erfahrungen. Allein deshalb kann jedoch selbst bei Ärzten keine Vorhersehbarkeit einer Infektion angenommen werden. Entscheidend ist stets der konkrete Fall.

Insbesondere bei noch unbekannten Krankheitserregern ist vieles unbekannt. Dementsprechend gering ist die Vorhersehbarkeit einer Infektion.

Aufgrund der massiven Information der Bevölkerung über das Coronavirus und insbesondere über dessen Übertragung und Symptome werden sich die Maßstäbe schnell verschieben oder haben sich aufgrund der rasanten Entwicklungen bereits verschoben.

War die Infektion überhaupt vermeidbar? Auch diese Frage ist wichtig. Waren die Folgen nicht vermeidbar, kann niemand bestraft werden, selbst wenn die Infektion vorhersehbar war. Auch das ist nur im Einzelfall feststellbar.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist zudem der Nachweis, dass jemand aufgrund dieser Umstände infiziert wurde. Insofern muss sich ein unmittelbarer Zusammenhang ergeben. Anzeichen dafür sind zum Beispiel ein persönlicher Kontakt, mangelnde Schutzmaßnahmen, kein anderweitiger Kontakt der infizierten Person mit anderen Erkrankten und eine zeitnahe Erkrankung. Dennoch fällt gerade der Nachweis der direkten Ansteckung selbst bei Vorsatz schwer. Wie bei anderen Straftaten auch, müssen Rechtswidrigkeit und Schuld gegeben sein. Kam es beispielsweise bei lebensrettenden Maßnahmen in einem Notfall wie etwa durch eine Mund-zu-Mund-Beatmung zu einer Infektion, kann das einen rechtfertigenden Umstand darstellen. Infolgedessen entfällt die Strafbarkeit.

(GUE)

Foto(s): ©shutterstock.com

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