Coronavirus: Recht in Spanien und Steuertipps

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Alarmzustand wegen COVID 19 in Spanien – Tipps und Maßnahmen

Der Alarmzustand in ganz Spanien mit Ausgangssperre wird nunmehr bis zum 12.4.2020 verlängert.

Wichtige Informationen für alle Privatpersonen und Unternehmen mit Rechtsbeziehungen in Spanien:

1. Immobilienkauf in Spanien, Hypothek

Bei spanischen Notaren kann zur Zeit mit Dringlichkeitsnachweis der Immobilienkauf unterschrieben werden.

Unser Service: Vollständige Immobilienkaufabwicklung in Spanien auch jetzt in Krisenzeiten, ohne dass Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich ist.

Tipp für Immobilienkäufer in Spanien, Teneriffa, Gran Canaria, Mallorca, Madrid, Pamplona, Barcelona, Valencia, Malaga: 

Prüfen Sie Ihre Fristen im Vorkaufvertrag. Obgleich die Fristen während des Alarmzustandes ausgesetzt sind, wird es nach Aufhebung des Zustandes schwierig sein, kurzfristig einen Notartermin zu erhalten.

Besonders der Immobilienkäufer muss beachten, dass die typische 10 % Anzahlung verloren gehen kann.

Tipp für den Hypothekenzahler: Man kann einen Antrag auf Aussetzung der Hypothekenzahlung stellen.

2. Prozess in Spanien, Zwangsvollstreckung in Spanien

Auch die Fristen der Justiz sind zur Zeit gehemmt, doch hier gilt ebenso, dass mit Aufhebung des Alarmzustandes die Fristen wieder laufen, folglich ist hier Achtsamkeit geboten und wir empfehlen, jetzt die Hemmung zu nutzen, Klagen zu erwidern oder Klagen vorzubereiten.

Tipp: Achtung bei Verjährung von Ansprüchen, auch diese Verjährung ist gehemmt. Folglich hat der Forderungsgläubiger mehr Zeit, seine Forderung zu vollstrecken.

Ein ausländischer Titel muss innerhalb von 5 Jahren in Spanien vollstreckt werden, wenn Sie an der Grenze sind, dann kann die Vollstreckung durch die Hemmung jetzt noch positiv zur Einreichung der Vollstreckungsklage genutzt werden.

Unser Service: Klagevorbereitung in Spanien in allen Rechtsgebieten und Verteidigung vor allen Gerichten in Spanien.

Mieter müssen weiterhin ihre Mieten zahlen, und als Vermieter können Sie nach Aufhebung des Alarmzustandes die Räumungsklage kombiniert mit Zahlungsklage einreichen. Wir empfehlen, den Mieter jetzt schon außergerichtlich anzumahnen.

3. Steuerliche Fristen in Spanien in Bezug auf das Coronavirus

Die steuerlichen Fristen sind nicht gehemmt, folglich sind im April bis zum 20.4. die Steuererklärungen pünktlichst einzureichen.

Es gibt nur Ausnahmen bei regionalen Finanzämtern, so ist auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, La Palma, Fuerteventura etc.) die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zu Ende des Alarmzustandes gehemmt.

Wir empfehlen trotzdem ordnungsgemäß weiterhin die Steuererklärungen einzureichen.

Tipp: Steuerzahlungen können in Spanien 3 Monate gestundet werden, ohne dass Zinsen bezahlt werden.

Dies ist interessant für alle unsere Kunden im Transportsektor, die weiterhin trotz Alarmzustand in Spanien tätig sein können.

Unternehmen haben derzeit zudem Zugang zu verbilligten Darlehen, die vom spanischen Staat verbürgt werden und damit keine Garantie verlangt wird.

4. Sozialversicherung in Spanien, Arbeitnehmer, Kurzarbeit, Kündigung

Die Unternehmen können die Arbeitnehmer kündigen, Kurzarbeit verlangen, oder aber nur zeitweise von der Arbeit freistellen, sogenannte ERTE. Die Arbeitnehmer erhalten in der Regel Arbeitslosenhilfe, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Home-Office-Tätigkeit: Das Home Office kann vom Arbeitgeber angeordnet werden. Zu beachten sind die Dokumentationspflichten der Arbeitszeit im Home Office (teletrabajo).

Kleinunternehmer (autónomos), die 75 % ihrer Einnahmen verlieren, haben auch allgemein Anspruch auf staatliche Unterstützung von bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage in der spanischen Sozialversicherung

5. Insolvenzrecht in Spanien 

Durch den Art.43 des Alarmdekrets, besteht nicht mehr die 2 Monatsfrist für den Antrag auf freiwillige Insolvenz und auch Gläubigerverhandlungen werden in Bezug auf die Frist verlängert.

Dies dient dazu, übereilte Insolvenzanträge zu vermeiden.

unser Service: Wir stellen den Insolvenzantrag in Spanien, bzw. beraten zur Insolvenzvermeidung und auf Gläubigerseite setzten wir die Rechte im Insolvenzverfahren durch.

6. Time-Share-Verträge in Spanien – Nichtigkeitserklärung und Schadensersatz

Auch die Corona-Krise kann nicht die aktuelle Rechtsprechung daran hindern, weiterhin zugunsten des Verbrauchers Time-Share-Verträge als nichtig zu erklären, wenn sie nach Inkrafttreten des Time Share Verbraucherschutzgesetzes ab Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

Es kann dann die Auflösung des Vertrages verlangt werden und Befreiung von laufenden Unterhaltszahlungen, als auch Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nach Abzug der Nutzungszeiten gemäß der 50 Jahresregelung und Schadensersatz der doppelten Anzahlung, die vor Inkrafttreten des Vertrages geleistet wurde.

Service: Nutzen Sie unsere fachliche Kompetenz für die Erstberatung und für die klageweise Durchsetzung arbeiten wir mit einem Grundhonorar und Erfolgsbeteiligung, so werden die Anwaltshonorare von Ihnen erfolgsorientiert bezahlt.



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