Coronavirus und die arbeitsrechtlichen Folgen

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Zum Glück ist die Anzahl der registrierten Fälle noch weit von dem Stadium einer Pandemie entfernt. Um die Folgen einer sich anbahnenden Risikoerhöhung besser einordnen zu können möchte ich einen kurzen Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen geben. 

Entgeltfortzahlung nach EntgFG bei Erkrankung

Soweit eine Infektion nachgewiesen ist, liegt eine Erkrankung vor und die Regelungen über eine Arbeitsunfähigkeit sind anzuwenden. Dies beinhaltet natürlich auch die sechswöchige Entgeltfortzahlung. 

Wie geht man jedoch mit Arbeitnehmern um, die nicht erkrankt sind und aus einem präventiven Schutzgedanken ihrer Arbeit nicht nachgehen können/wollen? 

Wer aus Angst vor erhöhtem Ansteckungsrisiko seinen Arbeitsweg (z. B. im Zug oder Bus) zur Vermeidung einer Ansteckung nicht antritt, hat kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Fall unterliegt dem allgemeinen Lebensrisiko und spricht dem Arbeitnehmer kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Homeoffice wäre in vielen Fällen die Alternative, sollte bitte nur mit Genehmigung des Arbeitgebers erfolgen. 

Weitere arbeitsrechtliche Instrumente wären in diesen Fällen die Zuordnung anderer Tätigkeiten, soweit diese vom Direktionsrecht gedeckt sind, die Anordnung von Kurzarbeit sowie die Freistellung erkrankter bzw. direkt betroffener Mitarbeiter. 

Soweit eine Anordnung durch die Behörden erfolgt. 

Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Soweit man zu dem Personenkreis, die unter speziellem Krankheitsverdacht stehen gehört, kann die Behörde einen unter Quarantäne stellen (§ 30 IfSG). 

In diesen Fällen hat der Arbeitgeber nach § 56 IfSG ebenfalls für sechs Wochen das Entgelt fortzuzahlen. Dies gilt auch sofern aufgrund einer Massenerkrankung eine Betriebsstillegung erfolgt. Alle Katastrophen die als höhere Gewalt eingestuft werden sind zunächst vom Arbeitgeber abzufedern und dürfen nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Erstattung des Verdienstausfalls für Arbeitgeber

Unter den Voraussetzungen des § 56 IfSG kann der Arbeitgeber einen „Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls in Verbindung mit einem beruflichen Tätigkeitsverbot“ beim zuständigen Amt stellen. Die Gesamtkoordination erfolgt über das Robert-Koch Institut in Berlin, die zuständigen Behörden vor Ort sind je nach Landesrecht unterschiedlich, jedoch einfach zu ermitteln. 


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