Coronavirus: Verweigerung der Maskenpflicht am Arbeitsplatz – hilft ein Attest?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Abstände, Maskenpflicht, Hygienekonzepte: Am Arbeitsplatz müssen alle Corona-bedingten behördlichen Vorgaben umgesetzt werden, in erster Linie durch den Arbeitgeber, der diese Vorgaben allerdings an seine Mitarbeiter weitergeben darf. Was aber, wenn ein Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorlegt, in dem eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch das Maskentragen bescheinigt wird? Darf dieser Arbeitnehmer die Maske am Arbeitsplatz ablegen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

In vielen Büros und Betrieben muss man eine Maske tragen, sei es weil es sich um einen bestimmten Beruf handelt, einen Friseur etwa, oder weil am Arbeitsplatz die Abstände nicht eingehalten werden können und das hausinterne Hygienekonzept deshalb das Tragen einer Maske vorschreibt.

Ist der Arbeitgeber aufgrund behördlicher Weisung oder Gefährdungsbeurteilung zu einer Corona-bedingten Maßnahme verpflichtet, darf er das von seinen Mitarbeitern verlangen. Halten sich Mitarbeiter nicht daran, begehen sie eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, auf die der Arbeitgeber mit Abmahnungen reagieren darf. Weigert sich ein Mitarbeiter trotz Abmahnung, die Maske zu tragen, könnte der Arbeitgeber unter Umständen sogar zur Kündigung berechtigt sein.

Was aber, wenn der Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorlegt, das bescheinigt, die Maske sei für den Mitarbeiter gesundheitsschädlich? Darf der Arbeitnehmer in dem Fall die Maske trotz wirksamer Maskenpflicht ablegen?

Ich meine: nein. Solch ein ärztliches Attest bewirkt meiner Meinung nach, dass der Arbeitnehmer jetzt als arbeitsunfähig gilt. Denn er kann aus gesundheitlichen Gründen die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausüben – in Corona-Zeiten beinhaltet das, sofern wirksam angeordnet, das Arbeiten mit Mundschutz. Ich meine, dass der Arzt den Arbeitnehmer hier auch arbeitsunfähig krank schreiben müsste.

Tut der Arzt das nicht, müsste der Arbeitgeber den Mitarbeiter wohl nach Hause schicken und ihm möglicherweise Entgeltfortzahlung leisten bis die Maskenpflicht aufgehoben ist oder ein Weg gefunden wird, wie der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ohne Maske ausüben kann. Hier kann man nur die weitere Rechtsentwicklung abwarten, diesbezügliche Urteile gibt es nach meiner Kenntnis noch nicht.

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