Covid 19: Zur Problematik die Impfreihenfolge über eine Verordnung zu regeln

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Geregelt wird die Impfreihenfolge derzeit durch die Impfverordnung. Die Priorisierung ist nötig, weil derzeit keine ausreichenden Impfdosen für die gesamte Bevölkerung verfügbar sind. Fraglich ist jedoch, ob diese Grundlage ausreichend ist.

Die grundsätzliche Entscheidung nach welchen Kriterien die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit zur Zeit nur begrenzt zur Verfügung stehenden Behandlungen ermöglicht werden, ist so wesentlich, dass diese nicht dem alleinigen Ermessen der Regierung oder des Ministers überantwortet sein kann. Immerhin wird vom Grundgesetz der Schutz des Lebens und der Gesundheit gleichberechtigt für jedermann gefordert. Wesentlichkeitstheorie und Parlamentsvorbehalt besagen, dass nur das vom Volk unmittelbar gewählte Parlament über die für solch schicksalhafte Entscheidungen notwendige demokratische Legitimation verfügt. Insbesondere erscheint § 20i Abs. 3 SGB V nicht ausreichend, da er keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Priorisierung bei der Verteilung eines knappen Impfstoffs enthält. Die Vorschrift gebe auch nicht an, welchen Zweck eine Priorisierung dient und welches Ausmaß sie haben sollte, wo also die Grenzen liegen.

Praktische Bedeutung erhielt die, als das Verwaltungsgericht Lüneburg über die Priorisierung von Zahnärzten gegenüber anderen Ärzten zu entscheiden hatte, da ein Zahnarzt auf sofortige Impfung geklagt hatte. Das VG aber sah in der für das Personal in medizinischen Einrichtungen vorgesehene Priorisierung keine Beanstandungsgründe. Danach werde beispielsweise in Notaufnahmen, bei der medizinischen Betreuung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten, im Rettungsdienst und bei Beschäftigten aus Bereichen, in denen aerosolgenerierende Tätigkeiten an Covid-19-Patientinnen und -Patienten durchgeführt werden, wie z.B. In- und Extubation, von einem besonders hohen Expositionsrisiko ausgegangen. Zwar bestehe auch bei der Tätigkeit des Antragstellers ein hohes Expositionsrisiko aufgrund der Behandlung von bislang unerkannten Covid-19-Patientinnen und Patienten. Im Vergleich falle aber das Risiko der erstgenannten Gruppe höher aus. Eine vorrangige Impfnotwenigkeit ergebe sich  bei Umgang mit besonders gefährdeten Personen. (VG Lüneburg, Beschluss vom 18.02.2021 - 6 B 6/21)


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