Covid-19 und der Umgang mit der Flugbuchung

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Erstattung von Flugtickets ist aktuell schwierig, zumal viele Fluggesellschaften versuchen, Ihre Liquidität zu erhalten, indem sie Zahlungen vermeiden. 

Muss ich mich an die Fluggesellschaft oder die Buchungsplattform wenden?

An erster Stelle ist zu empfehlen, die Abwicklung der Rückerstattung ausschließlich mit der Fluggesellschaft vorzunehmen. Diese ist der Vertragspartner des Passagiers und damit auch Anspruchsgegner der Rückforderung. Weiterhin haben die meisten Buchungsplattformen gesonderte Gebühren in ihren AGB vorgesehen, sofern sie mit der Rückabwicklung des Vertrages „beauftragt“ werden. 

Muss ich eine Gutschrift akzeptieren?

Der Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises ist sofort fällig mit der Aufforderung zur Erstattung. Einen Gutschein an Stelle der Rückzahlung kann die Fluggesellschaft zwar anbieten, annehmen muss der Passagier diesen jedoch nicht. Problematisch bei der Annahme von einer Gutschrift der Fluggesellschaft ist die fehlende Insolvenzsicherung bei Flugbuchungen. Im Gegensatz zum Pauschalreiseveranstalter, der bei der Reisebuchung auch eine Absicherung der im Voraus erlangten Kundenzahlung bestätigen muss, sind Fluggesellschaften trotz allgemeinüblicher Praxis der Vorauskasse nicht dazu verpflichtet, die Kundengelder abzusichern und tun dies in der Regel auch nicht. 

Kann ich die Kosten einer Ersatzflugbuchung geltend machen?

Daneben könnte der Flugreisende noch an Schadensersatzansprüche, insbesondere bei Ersatzbuchung denken. Ein Schadensersatzanspruch setzt nach nationalem Recht ein Verschulden voraus, dass in der aktuellen Lage nur schwer zu begründen sein dürfte. Eine Ausnahme dazu bildet aber die Ersatzflugbuchung sowie auch Betreuungsleistungen vor Ort am Flughafen, sofern der Reisende „gestrandet“ ist. Denn hier verpflichtet der Schutz der Fluggastrechteverordnung (EG-VO 261/2004) die Fluggesellschaft, dem Reisenden eine Ersatzbeförderung anzubieten und auch seine Versorgung am Flughafen sicherzustellen. Kommt die Fluggesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach und bucht der Reisende stattdessen einen Ersatzflug selbst, so kann er diese Kosten zurückverlangen. Die Verordnung ist allerdings nur auf Flüge von europäischen Fluggesellschaften oder auf Flüge von Drittstaatenairlines aus dem Gebiet der EU heraus anwendbar.

Rechtsdurchsetzung!

Die Erstattungspraxis war bereits vor Beginn der COVID-19 in ihrer Handhabung der Fluggesellschaften recht unterschiedlich. Einige Fluggesellschaften bieten ein Erstattungstool auf ihrer Homepage, wieder andere erstatten ungefragt auf die bei Buchung verwendete Kreditkarte, zum Teil erfolgt eine Zahlung nur nach hartnäckiger Aufforderung. Eine Erstattung über das bei der Buchung genutzte Onlineportal ist in der Regel problematisch und mit weiteren Gebühren verbunden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Franziska Puschkarski

Beiträge zum Thema