Covid-19 und der Umgang mit der Pauschalreise

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Covid-19: Mit der Corona-Krise ist die Reisebranche zum Erliegen gekommen. Aber was heißt das genau für den Reisenden? 

Muss ich einen Gutschein annehmen?

Insbesondere wenn der Reiseveranstalter hier einen weiteren Rabatt bzw. höheren Gutschein gewährt scheint dieses Angebot attraktiv zu sein. Diesen kann der Reisende annehmen, er muss dies aber nicht tun. Zu achten ist jedenfalls auf die Art des Gutscheins, zumal aktuell Tendenzen der Reisebranche zu erkennen sind, die Gutscheine auf die zuvor gebuchte Art und Destination der Reise zu beschränken. Jedenfalls aber sollte die fehlende Insolvenzabsicherung bei der Entscheidung bedacht werden.

Der Reisende ist für den Fall der Akzeptanz eines Alternativangebotes gut beraten, wenn er keinen Reisegutschein annimmt, sondern schlicht auf einen späteren Zeitpunkt umbucht bzw. jedenfalls den ausgestellten Gutschein sogleich mit einer neuen Buchung verbindet, mit der dann der Sicherungsschein neu ausgestellt wird. Ob die mit einem Gutschein bezahlte Reise ebenso der Insolvenzabsicherung unterliegt, ist zwar bislang höchstgerichtlich nicht entschieden, wurde aber zumindest vom Amtsgericht Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 22.2.2018, 30 C 3256/17 (71), bejaht.

Muss ich eine Restzahlung, die jetzt auf meine künftige Pauschalreise fällig wird, zahlen?

Insbesondere viele Sommerbuchungen rücken immer näher, für die der Reisende bislang nur eine Anzahlung geleitet hat. Die restliche Vorauszahlung wird frühestens 30 Tage vor Antritt der Reise fällig. Sofern die Durchführung der Reise nach wie vor unsicher ist, muss der Reisende diese Anzahlung nicht leisten. Ihm steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Es gilt nach wie vor eine weltweite Corona-Reisewarnung, bei der ein Ende nicht absehbar ist. Viele Reisen werden auch in den nächsten Monaten nicht oder nur mit Einschränkungen durchführbar bei. 

Kann ich die Kosten meines Rückfluges geltend machen, wenn ich „gestrandet“ bin?

Die Kosten seiner Ersatzbuchung kann der Reisende jedenfalls gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen seines ursprünglichen Rückfluges geltend machen, da dieses dazu verpflichtet ist, eine umgehende Ersatzbeförderung für den Passagier zu organisieren. Die hierfür einschlägige Fluggastrechteverordnung EG-VO 261/2004 ist allerdings nur auf Flüge von europäischen Fluggesellschaften oder auf Flüge von Drittstaatenairlines aus dem Gebiet der EU heraus anwendbar. Die derzeitigen Bemühungen auf politischer und wirtschaftlicher Ebene, eine praktikable Lösung durch die Schaffung einer Ausnahmeregelung zu suchen, sind allgegenwärtig. 

Rechtsdurchsetzung!

Die derzeit angespannte Lage versetzt besonders die Reisebranche in eine Ausnahmesituation insbesondere dann, wenn die im Vorhinein eingenommenen Zahlungen bereits verplant oder gar ausgegeben werden. Liquiditätsprobleme sind die Folge. Eine Unterstützung der Reiseveranstalter ist aus diesem Blickwinkel nachvollziehbar. Daneben hat aber auch der Reisende und hier insbesondere der Verbraucher Rechte, die nicht minder wichtig und bedeutsam sind. Er kann nun nicht in der Krisenstimmung das wirtschaftliche Risiko seines Reiseveranstalters tragen. Besonders Pauschalreisen sind seit je her als sogenannte Fixgeschäfte anerkannt, bei der genau die gebuchte Reisezeit, Art und der Ort der Reise die Leistung charakterisieren. 

Eben aus diesem Grund hat der Reisende auch ein gesetzliches Recht auf Erstattung seines Reisepreises, weil eine gebuchte Pauschalreise gegen den Willen des Reisenden weder nachholbar noch durch Alternativen ersetzbar ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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