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Credit Suisse – Steuerfahndung verfolgt Inhaber von Schweizer Lebensversicherungen

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Die letzten Tage waren voll von Medienberichten über schon durchgeführte oder noch drohende Hausdurchsuchungen der Steuerfahndung bei deutschen Kunden der Schweizer Großbank Credit Suisse, die Lebensversicherungen der Credit Suisse Tochter Credit Suisse Life mit Sitz auf den Bermudas abgeschlossen haben. Im Wesentlichen geht es um zwei Varianten von Lebensversicherungen, der Life Portfolio Germany (LPG) und der Life Portfolio International (LPI). Nach Berichten von Kunden der Credit Suisse wurden diese beiden Produkte von den Beratern der Bank u. a. mit dem Argument empfohlen, die daraus erwirtschafteten Erträge seien in Deutschland steuerfrei. Zumindest für die LPI trifft das nicht zu, denn dabei handelt es sich um eine sog. vermögensverwaltende Lebensversicherung i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG. Laufende Einkünfte aus solchen (Schein)Versicherungen sind aber als normale Kapitaleinkünfte dem deutschen Steuerfiskus gegenüber zu erklären und damit zu versteuern. Die LPG ist dagegen höchstwahrscheinlich steuerrechtlich anders zu beurteilen, nämlich als echte Lebensversicherung. Damit wären laufende Erträge aus der LPG steuerfrei; erst mit der Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme im Erlebensfall fielen Steuern an. Allerdings besteht auch in Bezug auf die LPG eine Restunsicherheit, die erst durch Entscheidungen der Finanzgerichte, welche die Steuerfreiheit anerkennen, beseitigt werden wird.

Für betroffene Kunden der Credit Suisse stellen sich vor allem zwei Fragen: Können Sie einem Steuerstrafverfahren entgehen? Kann die Credit Suisse für Schäden, die ihren Kunden im Zusammenhang mit Maßnahmen der deutschen Steuerbehörden entstehen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden?

Zu ersten Frage ist zu sagen, dass dies möglich ist, wenn rechtzeitig eine Selbstanzeige gestellt wird. Um aus laufenden Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung mit einem blauen Auge davon zu kommen, ist jetzt aber sehr schnelles Handeln gefragt. Denn eine Selbstanzeige ist unter anderem nur noch so lange möglich, bis die Tat entdeckt worden ist und der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hatte. Nach Tatentdeckung durch die Steuerbehörden und Kenntnis des Steuerpflichtigen hiervon ist die Steuerbefreiungswirkung einer Selbstanzeige gesperrt. Wer somit eine solche Anlage getätigt hat, sollte umgehend einen Anwalt aufsuchen, um möglichst schnell eine Selbstanzeige abzugeben und noch Straffreiheit zu erlangen.

Was Schadensersatzansprüche gegen die Credit Suisse angeht, können sich diese aus unrichtigen Angaben bei Beratungsgesprächen ergeben. Vor allem aber hat möglicherweise eine Verpflichtung der Bank bestanden, ihre Kunden über die mit dem Jahressteuergesetz 2008 eingeführte Steuerpflicht für Kapitaleinkünfte aus vermögensverwaltenden Lebensversicherungen zu informieren.

Dr. Lenenbach befasst sich seit Jahren intensiv mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht und hat u. a. ein Praxishandbuch zum Kapitalmarktrecht verfasst und ein Handbuch für den Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht mitherausgegeben und -verfasst. Dr. Lenenbach und seine Kollegen stehen ihnen gerne beratend zur Seite, wenn sie von den aktuellen Razzien der Steuerfahndung betroffen sind oder ähnliche Produkte wie die LPI oder die LPG in ihrem Depot liegen haben. In sehr dringenden Fällen sind wir auch in der Lage, für Sie eine Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden zu erstellen.

Rechtsanwalt Dr. habil. Markus Lenenbach, LL.M.

Privatdozent an der Universität Freiburg i. Br.

Rechtsanwälte Yarayan Czech Louis Partnerschaft

www.kanzlei-ycl.de


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