Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz seiner Familie versetzen ?

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Das Haus ist gerade neu gebaut, die Familie gegründet. Und plötzlich will der Arbeitgeber den Mitarbeiter an einen anderen Ort versetzen. Darf er das?

Arbeitgeber können auch den Arbeitsort festlegen, müssen aber die Lebensumstände eines Mitarbeiters berücksichtigen.

Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort versetzen, obwohl dessen Familie beziehungsweise seine schulpflichtigen Kinder an dem jetzigen Wohnort verwurzelt sind?

Begründung:

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht. Der Arbeitgeber kann also Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften geregelt sind.

Auch wenn nach dem Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der Mitarbeiter auch an Orten eingesetzt werden kann, die er nicht täglich von seinem Wohnort erreichen kann oder die sich von dem derzeitigen Arbeitsort räumlich entfernt befinden, sollte der Arbeitgeber auch immer die Lebensumstände des Mitarbeiters berücksichtigen. Das bedeutet zum Beispiel für Unternehmen, dass sie bei einer Versetzung im Rahmen einer anzustellenden Interessenabwägung auch immer prüfen sollten, ob ein anderer Mitarbeiter weniger schutzbedürftig ist.

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein stützt hier die Rechte von Arbeitnehmern: Ein Mitarbeiter sollte an einen über 600 Kilometer entfernten Arbeitsort versetzt werden. Sein Arbeitsvertrag enthielt sogar die Klausel, dass er an einen anderen Arbeitsort versetzt werden kann, der eben nicht täglich vom Wohnort erreichbar ist.

Der Mitarbeiter aber lehnte die Versetzung ab, weil er seine drei schulpflichtigen Kinder nicht aus ihrer gewohnten Umgebung nehmen wollte.

Der Mitarbeiter hielt diese Vorgehensweise für willkürlich und schlug deshalb kinderlose und ungebundene Kollegen vor, diese hätte der Arbeitgeber in erster Linie versetzen müssen. Der Arbeitgeber war jedoch der Ansicht, er müsse seine Entscheidung nicht weiter rechtfertigen und hielt an der Versetzung fest.

Der Mitarbeiter klagte gegen die Versetzung vor dem Arbeitsgericht – und erhielt Recht: Zwar dürfen Arbeitgeber den Arbeitsort einseitig festlegen, dennoch sollten sie dabei auch immer die sozialen Lebensverhältnisse berücksichtigen. Und das heißt, Arbeitgeber haben vor der Weisung eine Interessenabwägung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine solche Abwägung der wechselseitigen Interessen arbeitgeberseitig generell unterblieben, sodass im Ergebnis die Versetzung unwirksam war.

Der Arbeitgeber hätte also Rücksicht auf die familiären Belange seines Mitarbeiters nehmen müssen, zumindest hätte er diese „beleuchten“ müssen. Weil der Arbeitgeber diese Erwägungen vorab nicht angestellt hatte, war seine Weisung unwirksam.


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