Darf der Arbeitgeber eine ärztliche Untersuchung anordnen?

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Der Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers anzweifelt, gibt es immer wieder. Darf der Arbeitgeber in einer solchen Situation den Arbeitnehmer zu einer ärztlichen Untersuchung verpflichten? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bejahte dies für eine Angestellte im öffentlichen Dienst (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom12.2.2010 – 6 Sa 640/09).

Gem. § 3 Abs. 4 TVöD darf der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung den Arbeitnehmer verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. In dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatten sich die Arbeitsergebnisse der schwerbehinderten Klägerin deutlich verschlechtert. Deshalb meinte der Arbeitgeber, es bestünden Zweifel an der Dienstfähigkeit der Arbeitnehmerin und empfahl, ein medizinisches Gutachtenerstellen zu lassen. Zu einer anberaumten Untersuchung erschien die Klägerin nicht. 

In einem weiteren Termin wurden erhebliche Zweifel an ihrer Erwerbsfähigkeit festgestellt. Sie wurde daraufhin aufgefordert, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Dem kam sie nicht nach. Auch ein betriebliches Eingliederungsmanagement lehnte sie ab. Der erneuten Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, kam sie nicht nach. Daraufhin wurde sie abgemahnt. Nachdem sie zu einem vierten Untersuchungstermin nichterschienen war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Die Kündigung war rechtmäßig. Es gab für den Arbeitgeber einen begründeten Anlass, eine Untersuchung anzuordnen. Durch die mehrfache Verweigerung hatte die Arbeitnehmerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, sodass sie abgemahnt werden konnte. 

Nach der nächsten Weigerung, sich untersuchen zu lassen, durfte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Eine zweite oder gar dritte Abmahnung ist nicht notwendig.


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