Darf meine Miete einfach erhöht werden?

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Bereits seit einigen Jahren hat das „Gesetz zur Einführung der Mietpreisbremse und des Bestellerprinzips für Maklerleistungen“ Einzug in das deutsche Rechtswesen gefunden. 

Dadurch soll der stetigen Erhöhung der Mieten von Bestandswohnungen durch eine Begrenzung des Mietzinses bereits bei Abschluss des Mietvertrages entgegengewirkt werden. 

Gemäß § 556 d I des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf die Miete in den dort genannten Gebieten höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. 

Professionelle Hilfe vom Fachanwalt aus Wiesbaden beanspruchen

Am 01.01.2019 ist nun das „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache“ in Kraft getreten. 

Wollen Mieter und Vermieter einen Mietvertrag abschließen, so ist der Vermieter nunmehr verpflichtet, den Mieter unaufgefordert über die vorherige Miethöhe der Wohnung zu informieren. Diese Pflicht hat der Vermieter allerdings nur dann, wenn er eine Miete oberhalb der eigentlich nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete verlangen will. 

Ob Sie einen überhöhten Mietzins zahlen oder dieser den zulässigen Tarifen entspricht, lässt sich aufgrund zahlreicher Ausnahmen von der grundsätzlich geltenden Mietpreisbremse oftmals kaum beurteilen. 

Deshalb rät der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden zu einer kompetenten fachanwaltlichen Beratung. 

Die Höhe des zu zahlenden Mietzinses lässt sich oftmals erfolgreich angreifen, insbesondere seit durch die Neuregelung vom 01.01.2019 eine Rüge von Verstößen gegen die Mietpreisbremse nun einfacher durchgeführt werden kann. Es bedarf keiner qualifizierten Rüge seitens des Mieters mehr, der sämtliche Tatsachen darlegen muss, die einen Verstoß darstellen könnten. 

Vielmehr muss der Mieter lediglich aufzeigen, dass der Vermieter die zulässigen Höchstgrenzen der Mietpreisbremse unter Berufung auf einer hiervon geltenden Ausnahme überschreitet. Eine Begründung, weshalb hierin ein Verstoß liegen könnte, hat durch den Mieter nicht mehr zu erfolgen. 

Allerdings ist zu beachten, dass auch weiterhin eine Rückzahlung des Mietzinses erst ab dem Zeitpunkt gilt, ab dem die Rüge erhoben wurde, sofern diese im Ergebnis erfolgreich war.

Die frühzeitige Rüge ist folglich essentiell, um mögliche Rückzahlungsansprüche gegen Ihren Vermieter geltend machen zu können. 

Sie suchen einen Rechtsanwalt in Wiesbaden? Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller verfügt neben dem Kanzleisitz in Wiesbaden auch über Sprechstundenorte in Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München und Bad Harzburg. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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