Darlegungs- und Beweislast bei befristetem Unterhalt

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In seiner Entscheidung vom 24.03.2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts der Unterhaltspflichtige für diejenigen Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet ist, die für eine Befristung sprechen.

Zu der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen jedoch eine sog. sekundäre Darlegungslast. Dabei muss der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.

Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB hängt nach der Rechtsprechung des BGH davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Die Berücksichtigung von Nachteilen, die auf einer ehebedingt nicht aufgenommenen oder abgebrochenen Berufsausbildung beruhen, scheitert nicht schon daran, dass ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird. Selbst wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1575 BGB nicht gegeben sind, kann nach der seitens des BGH geäußerten Rechtsansicht durch die Rollenverteilung in der Ehe und die deswegen nicht abgeschlossene Berufsausbildung ein ehebedingter Nachteil entstehen, der zu berücksichtigen ist.

Als Unterhaltsschuldner traf den Beklagten in dem vom BGH entschiedenen Fall die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen. In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass der Klägerin keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Nach der Rechtsprechung trifft den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei eine sogenannte sekundäre Darlegungslast wodurch eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermieden werden soll. Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist.


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