Das ändert sich 2021 im Arbeitsrecht

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„The same procedure as every year“ heißt es zum Jahreswechsel immer in dem Fernsehklassiker „Dinner for one“. Gleiches gilt aber auch für das Arbeitsrecht. Zur Jahreswende ändern sich wieder einige Vorschriften. Auf die wesentlichen Änderungen wollen wir hier eingehen.


1. Umstellung auf digitale Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der berühmt-berüchtigte „gelbe Schein“, wird digital – zum Teil. Ab dem 01.01.2021 senden die Ärzte die Information über die Arbeitsunfähigkeit direkt elektronisch an die Krankenkasse. In einer Übergangsphase bis zum 31.12.2021 bekommen Arbeitnehmer zusätzlich die alte Variante in Papierform, die sie dem Arbeitgeber vorlegen müssen. Ab dem 01.01.2022 erhalten Unternehmen dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Krankenkasse elektronisch übermittelt. Für Privatversicherte bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Aber Vorsicht: die elektronische Übermittlung entbindet Sie als Beschäftigten nicht davon, sich beim Chef unverzüglich zu melden und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitzuteilen.


2. Verlängerung der Corona-Regelungen bei Kurzarbeit

Mit dem sogenannten Beschäftigungssicherungsgesetz werden die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld verlängert. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten ist bis Ende 2021 verlängert.
Die Hinzuverdienste aus einer, während der Kurzarbeit aufgenommen, geringfügigen Beschäftigung, bleiben weiterhin anrechnungsfrei.


3. Verlängerung der Corona Regeln für betriebliche Mitbestimmung

Die ursprünglich auf den 31.12.2020 befristeten Sonderregelungen in der betrieblichen Mitbestimmung sind bis zum 30.06.2021 verlängert worden. Das heißt, dass Betriebsräte weiterhin per Video- oder Telefonkonferenz tagen können, solange gesichert ist, dass diese nicht aufgezeichnet werden, sowie nur die geladenen Teilnehmenden beiwohnen. Des Weiteren können Betriebsversammlungen, die gem. § 43 Abs. 1 BetrVG einmal im Quartal stattfinden müssen, per Video übertragen werden. Auch hier muss sichergestellt sein, dass nur Betriebsangehörige dabei sind, dass es keine Aufzeichnung gibt und dass die Teilnehmer, wie bei einer normalen Betriebsversammlung, die Möglichkeit haben, sich aktiv zu beteiligen.


4. Erhöhung des Mindestlohns

Der Mindestlohn erhöht sich ab dem 01. Januar 2021 auf 9,50 EUR brutto, in einem zweiten Schritt zum 01. Juli 2021 auf 9,60 EUR brutto.

Zur Erläuterung:
Die Lohnuntergrenze wird nicht durch den Gesetzgeber festgelegt, sondern durch eine paritätisch durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter zusammengesetzte Mindestlohnkommission. Diese prüft den Mindestlohn und analysiert, welche Mindestlohnhöhe einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet.
Mögliche Nichteinhaltungen gegen die Mindestlohnregelungen werden übrigen durch die Zollverwaltung geprüft und bei Feststellung von Verstößen Geldbußen bis zu 500.000 EUR verhängt.


5. Entfernungspauschale steigt

Die Entfernungspauschale wird angehoben. Bisher wurden für den Weg zur Arbeit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer gewährt. Das steigt auf 0,35 EUR ab dem 21. Kilometer der Entfernung von Wohnung zur Arbeitsstätte. Die Regelungen für Reisekosten bleiben bestehen. Hier können weiterhin nur 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer angesetzt werden.


6. Solidaritätszuschlag wird abgeschafft

Der Solidaritätszuschlag, der Soli, wird nach rund 30 Jahren teilweise abgeschafft. Steuerzahler mit niedrigem und mittlerem Einkommen müssen keinen Solidaritätszuschlag zahlen. Die entsprechenden Freigrenzen werden angehoben. Wer eine Einkommenssteuer (als Einzelveranlagter) von weniger als 16.956 EUR bzw. (als gemeinschaftlich Veranlagter) von weniger als 33.912 EUR zu zahlen hat, ist von der Erhebung des Solidaritätszuschlags befreit. Das dürften nach Hochrechnungen ca. 90% der Steuerpflichtigen sein. Darüber hinaus gibt es einen Puffer für diejenigen, die nur marginal über der Freigrenze liegen. Diese Milderungszone soll verhindern, dass diese Überschreitung sofort zu dem vollen Soli führt.


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