Das Berliner Testament und seine steuerlichen Fallstricke

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Bereits im Jahr 2018 haben wir über das Berliner Testament im Zusammenhang mit seinen Gefahren durch Pflichtteilsstrafklauseln berichtet. Hieran anknüpfend befasst sich der folgende Beitrag mit den erbschaftsteuerlichen Nachteilen des Berliner Testaments und zeigt auf, welche alternativen Gestaltungsformen genutzt werden können, um diese zu vermeiden.

Das Berliner Testament ist die wohl geläufigste Erscheinungsform des gemeinschaftlichen Testaments gemäß § 2269 BGB, das Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit eröffnet, sich gegenseitig als alleinige Erben einzusetzen und gemeinsam einen Schlusserben zu bestimmen, dem der beiderseitige Nachlass mit dem Tod des länger lebenden Ehepartners zufällt. Insoweit regelt das Berliner Testament gleich zwei Erbfälle in einer einzelnen Verfügung.

Das Berliner Testament gibt den Eheleuten ein Instrument an die Hand, um ihre Nachfolgeplanung sinnvoll zu gestalten und trägt gleichermaßen ihrem beiderseitigen Wunsch Rechnung, den länger lebenden Ehepartner finanziell abzusichern. Denn mit dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners geht das gesamte Vermögen wunschgemäß an den überlebenden Ehepartner über, wodurch diesem eine lebzeitige Verfügungsbefugnis über das kumulierte Vermögen eingeräumt wird. Erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners werden die gemeinsamen Kinder oder Dritte Schlusserben jenes Vermögens, das nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners noch vorhanden ist. Sofern der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen ausgegeben hat, erben die Schlusserben nichts.

Unser Rechtstipp lautet daher: Beabsichtigen Sie die Errichtung eines Berliner Testaments, ist erbschaft- und schenkungsteuerlich einiges zu beachten: Gegebenenfalls empfiehlt sich die Einforderung des Pflichtteils schon bei Anfall der Vorerbschaft, um den den Kindern zustehenden Freibetrag nicht verfallen zu lassen und so eine („unnötige“) Erbschaftsteuer auslösen.

Zu dem Thema Berliner Testament sowie zu allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.

RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Bastian Ruge LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Steuerrecht



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