Das eigenhändig erstellte Testament

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Möchten Sie Ihr Testament eigenhändig verfassen, bedarf es keines offiziellen Formulars oder Ähnliches – der aus der Küchenschublade gezogene Notizzettel reicht theoretisch völlig aus. Allerdings hat Ihr Testament nur dann rechtsverbindliche Gültigkeit, wenn Sie es von der ersten bis zur letzten Zeile handschriftlich erstellen und am Schluss des Textes so unterschreiben, wie Sie üblicherweise unterzeichnen – doch am besten mit Vor- und Zunamen.

Ein maschinengeschriebener Text, ein Testament mit maschinell erstellten Zusätzen oder mit Ergänzungen von anderen Personen ist unwirksam. Eine maschinelle Abschrift können Sie jedoch hinzufügen, um Ihren Angehörigen gegebenenfalls dabei zu helfen, Ihre Handschrift klar zu entziffern.

Können Sie vorübergehend oder auf Dauer nicht selbst schreiben, führt kein Weg an einem Notar vorbei, wie dieser Fall zeigt:

Ein im Dezember 2011 verstorbener Erblasser hatte kurz vor seinem Tod sein Testament geschrieben. Die darin Bedachten beantragten die Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Erben ausweist.

Die zur Anfertigung des Testaments durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte. Da der Zeuge eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht dafür sprach, konnte das OLG Hamm die Einhaltung der gesetzlichen Form und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht feststellen. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit ist demnach nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt wurden (OLG Hamm, Az.: I-15 W 231/12).

Nicht zwingend erforderlich, aber dennoch sehr ratsam ist die Angabe von Ort und Datum im Testament. Denn wenn Sie mehrere verfasst haben sollten, gilt immer das Testament mit dem jüngsten Datum.

Bestimmen Sie in Ihrem Testament außerdem immer auch eine Person Ihres Vertrauens, die nach Testamentseröffnung als Testamentsvollstrecker – sozusagen als Treuhänder – fungiert.

Testament verfasst? Jetzt den richtigen Aufbewahrungsort wählen

Haben Sie das Testament verfasst? Sehr gut. Doch wo bewahrt man ein handschriftliches Testament am besten auf? Gesetzlich ist nichts vorgeschrieben. Sie könnten es in Ihre Schublade legen, doch wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihr letzter Wille auch gefunden und befolgt wird, sollten Sie einen sichereren Ort wählen. Ein Bankschließfach beispielsweise oder bei einem zuverlässigen Freund, wobei der Schutz vor einem möglichen Verlust, Diebstahl oder der Zerstörung – etwa durch Feuer – bedacht sein will.

Am sichersten ist die Verwahrung eines Testaments beim Nachlassgericht gegen Gebühr. Dies ist das nächstgelegene Amtsgericht. Dort erhalten Sie einen Hinterlegungsschein und das Amtsgericht meldet die Verwahrung dem Zentralen Testamentsregister, das bei der Bundesnotarkammer geführt wird.

Seit dem 1. Januar 2012 wird dort jeder inländische Sterbefall vom zuständigen Standesamt gemeldet. Die Registerbehörde prüft dann, ob Angaben zu einem Testament oder einer anderen erbfolgerelevanten Urkunde wie einem Erbvertrag vorliegen. Sodann benachrichtigt sie auf elektronischem Wege das zuständige Nachlassgericht und – falls Verwahrangaben vorliegen – die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Angaben. So ist sichergestellt, dass kein Testament übersehen wird, selbst wenn der Benachrichtigungsschein über die Hinterlegung verloren gegangen ist.

Das Verfahren hat obendrein den Vorteil, dass Ihre Erben umgehend benachrichtigt werden. Ist der Aufenthalt der Erben unbekannt, wird Ihr Nachlass vom Nachlassgericht zunächst gesichert, sodass er nicht voreilig verkauft oder verschenkt werden kann. All dies erfolgt automatisch durch die Behörde.


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