Das Familiengrundrecht in der Verfassungsbeschwerde (Teil 2)

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Teil 1 dieses Artikels finden Sie hier.

II. Elternrecht (Abs. 2)

1. Grundlagen 

Gegenüber dem allgemeinen Schutz der Familie durch Abs. 1 enthält Abs. 2 spezielle Bestimmungen, die die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern in der Familie sowie die Stellung von Eltern und Staat bei der Kindererziehung betreffen.

Garantiert wird der Vorrang der Eltern, ihre Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit bei der Pflege und Erziehung der Kinder. Die staatliche Gemeinschaft wird aber zugleich zum Wächter hierüber bestellt. Abs. 2 enthält demnach einen Schutz- und Förderauftrag.

Die Eltern (nicht die Kinder) sind Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2.

2. Schutzbereich 

Pflege und Erziehung

Das Elternrecht umfasst die freie Gestaltung der Pflege, d. h. der Sorge für das körperliche Wohl, um Ernährung, Gesundheit und Vermögen, und der Erziehung, d. h. die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, um die Vermittlung von Wissen und Wertorientierung.

Geschützt wird umfassend die Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes, das Recht, die Erziehungsziele und -mittel autonom festzulegen, auch in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht.

Erfasst wird der Umgang zwischen Eltern und Kind, auch des nicht sorgenberechtigten Elternteils, die Bildung und Ausbildung der minderjährigen Kinder zu Hause und in der Schule, einschließlich einer Privatschule.

Geschützt wird das Recht, dem Kind einen Namen zu geben. Das Elternrecht gibt aber keinen Anspruch auf einen aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen für das Kind oder auf unterschiedliche Familiennamen für Geschwister.

b) Im Interesse des Kindes 

Das Elternrecht ist ein Recht im Interesse des Kindes, zumal das Kind auf Schutz und Hilfe angewiesen ist. Es steht in engem Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsgrundrecht der Kinder. Maßgebliche Richtschnur für die Eltern muss „das Wohl des Kindes“ sein.

Aus Art. 6 Abs. 2 GG wird auch eine Pflicht der Eltern entnommen, die ein wesensbestimmender Bestandteil des Elternrechts ist.

Diese Pflicht erlischt weder durch eine Ehescheidung noch durch das Eingehen einer neuen Ehe, unabhängig von der Übertragung der elterlichen Sorge, woraus sich die Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche aller minderjährigen unverheirateten Kinder ergibt. Getrennte oder geschiedene Eltern haben eine damit verbundene Beeinträchtigung des Kindes „nach Möglichkeit zu mildern“.

Das Grundrecht steht den Eltern zu, wobei für jedes Kind grundsätzlich nur eine Mutter und ein Vater berechtigt sein können. Eltern sind zunächst die Personen, von denen das Kind abstammt, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind. Das ist die Frau, die das Kind geboren hat, und der Mann, der das Kind gezeugt hat (natürliche Elternschaft).

Keine Grundrechtsträger sind Großeltern, Stiefeltern, Pfleger und Vormünder, sowie Angehörige und Erziehungsberechtigte, die keine Eltern sind.

Ein bloßer Lebenspartner kann sich nicht auf Art. 6 Abs. 2 GG berufen.

Obwohl es in Art. 6 Abs. 2 GG um das Wohl des Kindes geht, ist das Kind selbst nicht Grundrechtsträger. Das Recht des Kindes gegen den Staat auf Sicherung der Pflege und Erziehung folgt aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG. Art. 6 Abs. 2 GG schützt demnach mittelbar den Anspruch des Kindes auf Erziehung, Pflege und Beaufsichtigung durch die Eltern, und damit „am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung“.

Eine Vaterschaftsanfechtung greift in das Recht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG ein.

3. Eingriff

Grundrechtseingriffe sind zunächst staatliche Maßnahmen, die das Elternrecht im Verhältnis zum Kind beschränken. Solche Eingriffe kommen vor allem im staatlichen Schulwesen vor. Die schwersten Eingriffe sind die Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen.

Weiter sind staatliche Maßnahmen Grundrechtseingriffe, die das Verhältnis der Eltern untereinander regeln. So stellt die Übertragung des Sorgerechts an einen Elternteil einen Eingriff in das Elternrecht des anderen Elternteils dar, auch für den Vater eines nichtehelichen Kindes.

Der Staat hat die Pflege und die Erziehung der Kinder durch geeignete Rahmenbedingungen und finanzielle Maßnahmen zu gewährleisten und zu fördern. Aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt ein Schutz- und Förderauftrag. Konkrete Ansprüche auf bestimmte Leistungen folgen aber nicht aus diesem Grundrecht.

Werden Eltern ihrer Aufgabe nicht gerecht, so hat der Staat die Pflege und Erziehung anderweitig sicher zu stellen. Schließlich hat der Staat „eine kinderfreundliche Gesellschaft zu fördern“.

III. Trennung des Kindes von der Familie (Abs. 3)

1. Bedeutung des Abs. 3

Art. 6 Abs. 3 GG betrifft ausdrücklich nur die Trennung von der Familie. Hier sind also nur diejenigen Erziehungsberechtigten erfasst, die mit dem Kind eine Familie bilden.

Aufgrund der erheblichen Bedeutung dieser Vorschrift werden wir hierzu noch einen eigenen Artikel veröffentlichen.

2. Trennung

Eine Trennung meint Entfernung des Kindes aus der häuslichen Gemeinschaft mit den erziehungsberechtigten Familienangehörigen, um die Erziehung einem Dritten zu übertragen, und zwar gegen den Willen der Erziehungsberechtigten.

Keine Trennung ist z. B. eine Umgangsregelung, eine Freiheitsentziehung gegenüber dem Erziehungsberechtigten.

IV. Mutterschutz (Abs. 4)

1. Bedeutung 

Die Vorschrift enthält ein Grundrecht auf Schutz der Mutter und Fürsorge für sie. Das Grundrecht soll die besonderen Belastungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und biologischen Mutterschaft ausgleichen.

Was das Verhältnis zu anderen Vorschriften angeht, so rechtfertigt Abs. 4, abweichend von Art. 3 Abs. 2, 3, Ungleichbehandlungen von Mann und Frau bzw. wegen des Geschlechts, soweit sie an die Mutterschaft anknüpfen.

Zulässig sind daher der Mutterschaftsurlaub und das Mutterschaftsgeld.

2. Schutzbereich

Abs. 4 schützt „jede Mutter“, und zwar für Sachverhalte, die allein Mütter betreffen.

Belastungen, die der Mutter durch die Betreuung und Erziehung des Kindes entstehen, fallen nicht unter Abs. 4, da sie ggf. Väter gleichermaßen betreffen.

In Abs. 4 geht es vor allem um Belastungen durch die biologische Mutterschaft, also durch Schwangerschaft, Geburt und Stillen, sowie um die Erholung nach der Geburt.

In späteren Lebensphasen kann Abs. 4 zum Tragen kommen, wenn die Mutter wirtschaftliche oder berufliche Nachteile erleidet, die auf die biologische Mutterschaft, insbesondere durch die Inanspruchnahme von Mutterschutzzeiten, zurückzuführen sind.

Abs. 4 steht jeder Frau zu, die im biologisch- medizinischen Sinne Mutter ist, insbesondere der werdenden Mutter einschließlich der Ersatz- oder Leihmutter.

Auch nach einer Tot- oder Fehlgeburt bleibt eine Mutter grundrechtsberechtigt. Das Gleiche gilt nach einer Freigabe des Kindes zur Adoption.

Nicht geschützt werden in Abs. 4 (nur) genetische Mütter und sogenannte soziale Mütter wie die Adoptiv-, Pflege- und Stiefmutter. Keine Grundrechtsträger sind insoweit das werdende Kind und der Vater.

3. Eingriff 

Eine Grundrechtsbeeinträchtigung bzw. Eingriff liegt vor, wenn einer Mutter Schutz und Fürsorge nicht ausreichend zukommen. Abs. 4 verpflichtet den Gesetzgeber grundsätzlich dazu, „wirtschaftliche Belastungen der Mutter, die in Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft stehen, auszugleichen“.

Wie der Gesetzgeber im Einzelnen den Schutzauftrag erfüllt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Dabei kann er sich auch Dritter bedienen.

Weiter liegt eine Beeinträchtigung in der Benachteiligung von Müttern gegenüber Nichtmüttern. Eine solche Ungleichbehandlung liegt insbesondere in nachteiligen Regelungen, die an die Mutterschaft anknüpfen. Unzulässig ist es daher, z. B. die Schwangerschaft der Beamtenbewerberin als Mangel der Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG zu werten.

Schließlich kann Abs. 4 durch Eingriffe beeinträchtigt werden, etwa bei einem gegen den Willen der Schwangeren angeordneten Schwangerschaftsabbruch, oder bei einer durch staatlichen Akt herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Schwangeren bzw. Mutter nach der Geburt.

V. Gleichstellung des unehelichen Kindes (Abs. 5)

1. Grundlagen

Art. 6 Abs. 5 GG enthält vor allem ein Verbot der Ungleichbehandlung.

Hinzu tritt eine Schutz- und Förderungspflicht, eine „Schutznorm zugunsten der nichtehelichen Kinder“.

Abs. 5 verpflichtet den Gesetzgeber, aber auch die vollziehende Gewalt (Exekutive und die Rechtsprechung = Judikative). Privatpersonen sind dagegen nicht verpflichtet, uneheliche Kinder gleich zu behandeln.

2. Schutzbereich

Jede uneheliche Person ist Grundrechtsträger, d. h. jede Person, deren Eltern im Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind bzw. waren.

Keine Träger des Rechts aus Art. 6 Abs. 5 GG sind der nichteheliche Vater und die nichteheliche Mutter. Beide können aber eine Verletzung des Art. 6 Abs. 5 GG im Rahmen anderer Grundrechte, insbesondere des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen. Zudem können sie sich auf Art. 6 Abs. 2 GG berufen.



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