Das Geschäftsmodell „Abbruchjagd“ bei eBay

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Ein sogenannter Abbruchjäger trug seine Klage auf Schadensersatz gegenüber einem eBay-Anbieter jetzt bis zum Bundesgerichtshof. Ein Bieter forderte 4899.00 Euro Schadensersatz für ein Motorrad, dass der Verkäufer zurückgezogen hatte. Die Klage stellte sich als unzulässig heraus, da nicht der Käufer selbst, sondern der Betrieb seines Vaters, in dessen Namen er das eBay-Konto führte, auf Schadensersatz geklagt hatte. Somit ging der Käufer aus formalen Gründen leer aus.

Das Landgericht Görlitz (LG) hatte zuvor in zweiter Instanz die Klage des Bietenden abgewiesen. Der Mann verhielt sich zunehmend auffällig: zahlreiche eBay-Accounts, Angebote im Gesamtwert von 215.000 Euro und mehrfache Versuche, auf Schadensersatz zu klagen. Laut dem LG handelte es sich um einen Abbruchjäger, der „rechtsmissbräuchlich“ gehandelt habe.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Aufgrund der unzulässigen Klage ist die Frage, ob der Mann als Abbruchjäger rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, für den BGH aber nicht mehr relevant. Dadurch wird die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig.“ Allerdings wollten die BGH-Richter Nachahmern des Abbruchjäger-Modells eine deutliche Warnung mit auf den Weg geben und werteten das Vorinstanz-Urteil mit deutlichen Worten als richtig und angemessen. Abbruchjagd ist rechtsmissbräuchlich, daraus abgeleitete Ansprüche sind in aller Regel nicht durchsetzbar.

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Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller


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