Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz

  • 2 Minuten Lesezeit

Am 1. März 2020 trat das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Es schafft die Rahmenbedingungen, um in der Wirtschaft dringend benötigte Fachkräfte nach Deutschland holen zu können.

Im neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist geregelt, wer aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat in Deutschland eine Ausbildung machen bzw. eine qualifizierte Arbeitsstelle antreten darf.

Die wichtigsten Punkte:

  • Eine „Fachkraft“ ist nicht nur jemand, der ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, sondern auch jemand, der eine qualifizierte Berufsausbildung vorweisen kann.
  • Die „Vorrangprüfung“ wurde abgeschafft. Bisher galt: Wenn sich ein gleich qualifizierter deutscher Bewerber oder ein Bewerber aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat um eine Stelle bewarb, musste ihm die Stelle vorrangig gegeben werden. Diese Regelung gilt nun nicht mehr.
  • Unternehmen, die einen Mitarbeiter aus einem Nicht-EU-Staat einstellen wollen, müssen künftig nicht mehr beweisen, dass es sich bei der ausgeschriebenen Position um einen so genannten „Mangelberuf“ handelt, also um einen Beruf, in dem in Deutschland Fachkräftemangel herrscht.
  • Der Einstieg im Bereich Informationstechnologie wird einfacher: Hier wird keine spezifische Ausbildung vorausgesetzt. Es genügt, mindestens drei Jahre Berufserfahrung und Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
  • Visa und Einwanderungsgenehmigungen sind künftig schneller und unkomplizierter erhältlich. Zuständig hierfür sind in jedem Bundesland neu geschaffene Ausländerbehörden.
  • Ein Hochschulabschluss ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Jede Fachkraft, die nachweisen kann, dass sie über ausreichend Deutschkenntnisse verfügt und in Deutschland genügend verdienen wird, um davon leben zu können, kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
  • Wer eine Ausbildung in Deutschland machen will und unter 25 Jahre alt ist, kann eine Aufenthaltsgenehmigung von einem halben Jahr beantragen. Hierfür müssen ebenfalls ein sicheres Einkommen und ausreichend Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.
  • Deutsche Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, ihre Mitarbeiter aus Drittstaaten anzumelden. Im Falle einer Kündigung müssen sie innerhalb eines Monats Meldung machen, sonst wird ein Bußgeld erhoben.
  • Ausländische Fachkräfte können sich bereits nach vier Jahren in Deutschland niederlassen, bisher waren es fünf Jahre.

In unserer Kanzlei in Stuttgart-Stadtmitte ist der Fachanwalt für Migrationsrecht Samir Talic Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen und Anliegen in diesem Themenbereich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Samir Talic

Beiträge zum Thema