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Das neue Samenspenderregistergesetz tritt am 01.07.2018 in Kraft!

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Der Deutsche Bundestag hat am 18.05.2017 das neue „Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ (Samenspenderregistergesetz) beschlossen. Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Samenspende gezeugten Kindern die Möglichkeit zu eröffnen, durch Nachfrage bei einem zentralen Register Auskunft über ihre Abstammung zu erhalten.

Neben der Einrichtung eines neuen bundesweiten zentralen Samenspenderregisters (www.dimdi.de/static/de/samenspenderregister/index.htm) wurde vor allem in § 11 des neuen Gesetzes (www.buzer.de/SaRegG_Samenspenderregistergesetz.htm) geregelt, dass Betroffene ein Auskunftsrecht gegenüber dem Register auf Einsicht in die dort jeweils in Bezug auf die eigene Person gespeicherten Daten haben.

Entscheidend ist jedoch, dass das Register diese Informationen nur speichert, wenn die künstliche Befruchtung nach dem 30. Juni 2018 erfolgt. Vorher gezeugte Spenderkinder müssen sich diesbezüglich an die Samenbanken direkt wenden, welche die vorhandenen personenbezogenen Angaben von Samenspender und Empfängerin 110 Jahre aufbewahren müssen.

§ 1600 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) soll mit einem neu geschaffenen § 1600 d Absatz 4 BGB ergänzt werden (der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5). Danach wird die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders in diesen Fällen ausgeschlossen. Der neue § 1600 d Abs. 4 BGB wird lauten:

„(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.“


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