Das Testament bei Patchworkfamilien

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Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Ehepaaren mit Kindern aus früheren Beziehungen?

Personen, die aus einer durch Tod oder Scheidung beendeten früheren Ehe Kinder haben und in zweiter oder dritter Ehe verheiratet sind, werden im Fall einer gesetzlichen Erbfolge vom länger lebenden Ehegatten und den leiblichen Kindern beerbt.

Die Stiefkinder des Verstorbenen werden nur dann gesetzliche Erben, wenn sie vom Erblasser adoptiert sind.

Welche testamentarischen Gestaltungsmöglichkeiten haben Ehepaare mit Kindern aus früheren Beziehungen?

Hier bieten sich zwei grundsätzliche Gestaltungsmöglichkeiten an:

  1. Der Ehegatte wird als Vorerbe und die leiblichen Kinder werden als Nacherben eingesetzt.
  2. Die leiblichen Kinder werden Vollerben und der Ehegatte wird durch Vermächtnisse abgesichert.

Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

Will der Erblasser seinen Ehepartner für den Erbfall versorgen, aber gleichzeitig sicherstellen, dass sein Nachlass im zweiten Erbfall an seine leiblichen Kinder fällt, kann er dies durch Vor- und Nacherbschaft erreichen.

Die Vorerbschaft, die der Ehegatte erbt, stellt ein Sondervermögen dar.

Dieses Sondervermögen wird beim Tod des länger lebenden Ehegatten auf die leiblichen Kinder des Erstverstorbenen vererbt. Die leiblichen Kinder des Vorerben können keinerlei Ansprüche an dieses Sondervermögen geltend machen.

Steuerlich gesehen erbt der Vorerbe vom Erblasser und der Nacherbe vom Vorerbe. Dies kann zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Erbschaftssteuergesetz hat der Nacherbe allerdings die Möglichkeit, seiner Besteuerung das Verhältnis zum Erblasser zugrunde legen zu lassen. Hierzu muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Einsetzung der Kinder als Vollerben und den länger lebenden Ehegatten als Vermächtnisnehmer

Die Kinder des Erblassers werden als Vollerben eingesetzt. Der länger lebende Ehegatte wird allerdings durch Geld-, Nießbrauchs-, Wohnrechts- oder Hausratsvermächtnisse versorgt.

Um eine Vermächtniserfüllung sicherzustellen, kann der Ehegatte oder eine dritte Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

Warum besteht bei Patchworkfamilien ein Pflichtteilsrisiko?

Bei der Vor- und Nacherbschaftslösung können die leiblichen Kinder gemäß § 2306 Abs. 2 BGB die ihnen zugedachte Nacherbschaft ausschlagen und stattdessen ihren Pflichtteil einfordern.

Auch wenn die Kinder als Vollerben eingesetzt werden, können diese wegen der angeordneten Vermächtnisse gemäß § 2306 Abs. 1 BGB die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil geltend machen.

Auch der als Vorerbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzte Ehegatte kann die Erbschaft oder das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.

Ein Erbvertrag mit einem Pflichtverzicht kann sicherstellen, dass die gewünschte Lösung auch von allen Beteiligten akzeptiert wird.


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