Das Transportrecht in Österreich: Transportrecht, Speditionsrecht und Frachtrecht

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Das Transportrecht in Österreich

Angesichts internationaler Warenströme kommt dem Transportrecht heutzutage eine sehr große Bedeutung zu. Jeder, der schon einmal im Internet etwas bestellt hat, hatte dadurch schon mit diesem Rechtsgebiet zu tun.

Im Transportrecht geht es um alle rechtlichen Vorschriften, die mit der Beförderung von Personen sowie der Beförderung und Aufbewahrung von Gütern zu tun haben. Dies sind nicht nur österreichische Vorschriften, sondern auch internationale Regelwerke und Verträge, die auch in Österreich gelten. Die wichtigsten Vorschriften sind die folgenden:

  • Unternehmensgesetzbuch (UGB) (früher HGB – Handelsgesetzbuch)
  • Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR)
  • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
  • Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp)
  • Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG)
  • Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG)
  • Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen)
  • Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
  • Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR)

Die Vielfalt an Vorschriften macht diesen Rechtsbereich besonders komplex. Eine Beschäftigung mit ihm setzte entsprechende Erfahrung und viel Praxis voraus. Wenn Sie daher rechtliche Unterstützung benötigen, suchen Sie einen Rechtsanwalt, der im Transportrecht erfahren ist.

Die wichtigsten Bereiche des Transportrechts

Das Transportrecht kann man in drei Hauptvertragsbereiche unterteilen:

  • Frachtvertrag
  • Speditionsvertrag
  • Lagervertrag

Beim Frachtvertrag geht es um die Frage, welche Rechte und Pflichten zwischen Frächter und Spediteur bestehen.

Der Frächter (auch Frachtführer genannt) ist ein Unternehmer, der Güter zu Lande, zu Wasser, auf der Schiene oder in der Luft befördert. Typisches Beispiel ist das Unternehmen mit einer Flotte an Lkws, die Güter von A nach B bringen.

Der Frachtvertrag ist eine spezielle Form des Werkvertrages und kann formfrei geschlossen werden. Der Frachtvertrag ist im Zweifel ein entgeltlicher Vertrag (s. § 1152 ABGB). Die mit dem Frachtvertrag allenfalls ausgestellten Dokumente haben nichts mit der Gültigkeit des Vertrages zu tun (Art. 4 CMR, Art. 6 § 2 CIM).

Die Vertragsparteien des Frachtvertrages sind der Absender (z. B. Spediteur) und der Frachtführer (Verfrachter im Seefrachtvertrag). Derjenige, an den das Frachtgut abgeliefert werden soll, ist der Empfänger. In den meisten Fällen liegt ein Dreiecksverhältnis vor. Der Frachtvertrag ist dann als echter Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren.

Im Gegensatz dazu ist der Spediteur ein Unternehmer, der die Beförderung der Güter organisiert. Er führt die Beförderung also nicht selbst durch, sondern bedient sich dazu eines oder mehrerer Frächter.

Der Frachtvertrag wird vom Spediteur im eigenen Namen, aber auf Rechnung seines Kunden (des Versenders) abgeschlossen.

Das Frachtrecht wird vor allem dann relevant, wenn Waren verloren gehen oder beim Transport beschädigt werden. Insbesondere die Frage des Gefahrenübergangs ist dann von großer Bedeutung, d. h. die Frage, wer zum Zeitpunkt des Eintretens des Schadens für die Güter verantwortlich war.

Zu unterscheiden vom Frachtvertrag ist der Lohnfuhrvertrag. Im Gegensatz zum Frachtvertrag wird beim Lohnfuhrvertrag kein bestimmter Erfolg (Transport von A nach B zu einem bestimmten Zeitpunkt) geschuldet. Stattdessen wird eine Transportkapazität (z. B. Lkw mit Fahrer) zur Verfügung gestellt, die der Auftraggeber nach eigenem Ermessen nutzen kann.

Der Speditionsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Das bedeutet, der Versender beauftragt den Spediteur, den Transport der Güter für ihn zu organisieren. Der Spediteur muss daher im Interesse des Versenders handeln und das geeignetste Transportmittel und den geeignetsten Frächter finden. Dann übergibt der Spediteur als „Verlader“ die Güter an den Frächter, damit dieser sie an den gewünschten Zielort bringt. Auch der Abschluss von Lagerverträgen (siehe nächster Absatz) gehört zu den Aufgaben des Spediteurs. Der Spediteur haftet dabei gegenüber dem Versender dafür, dass die von ihm ausgewählten Frächter und Lagerhalter ihre Dienstleistung korrekt erbringen.

Der Lagervertrag ist der dritte Hauptbereich des Transportrechts. Er ist ein Verwahrungsgeschäft, bei dem der Lagerhalter sich verpflichtet, die Güter sachgerecht einzulagern und aufzubewahren. Auch der Abschluss entsprechender Versicherungen gehört zu seinen Pflichten.

Wir können hier natürlich nur einen kurzen Abriss der Rechtsgebietes bieten. Wann immer es zu Unklarheiten bei dieser komplexen Materie kommt, gehen Sie jedenfalls auf „Nummer Sicher“ und holen Sie sich kompetente Hilfe von einem im Transportrecht erfahrenen Rechtsanwalt!

Foto(s): LE


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