Das Trennungsjahr und seine Ausnahmen

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Erst nach Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe rechtskräftig geschieden werden, sofern sich beide Ehegatten damit einverstanden erklären. Ist das nicht der Fall, kann die Ehe nach spätestens drei Jahren auch ohne beidseitige Einwilligung geschieden werden.

Das Trennungsjahr: Was hat es damit auf sich?

Wie der Name bereits verrät, dauert das Trennungsjahr in der Regel ein Jahr. Das gilt auch für kurze Ehen. Waren Sie etwa nur ein halbes Jahr verheiratet, müssen Sie trotzdem das gesamte Trennungsjahr abwarten, bevor die Scheidung möglich ist. Dafür ist eine sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“ nötig: Die Ehepartner dürfen keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und müssen getrennt schlafen, kochen, waschen etc. Das heißt, dass Sie nicht unbedingt in getrennten Wohnungen leben müssen. Eine Ausnahme vom Trennungsjahr stellt die Härtefallscheidung dar.

Trennungsjahr verkürzen wegen Härtefall

Bei Vorliegen eines Härtefalls muss nicht das gesamte Trennungsjahr abgewartet werden. Das ist aber eine Ausnahme, an die strenge Voraussetzungen geknüpft sind. Es muss ein Fall unzumutbarer Härte vorliegen, der das Weiterführen der Ehe unzumutbar macht und dessen Gründe in der Person des anderen Ehepartners liegen. Der Antragsteller muss zweifelsfrei beweisen können, dass ein Härtefall vorliegt – in der Praxis kann sich das häufig schwierig gestalten.

1. Härtefall: Gewalt

Als Härtefall zählt u. a. Gewalt gegen den Ehepartner oder die Kinder. Nach üblicher Rechtsprechung reicht dazu jedoch nicht ein einmaliger, im Affekt begangener Angriff aus. Von den Gerichten hingegen als Härtefälle akzeptiert wurden folgende Situationen:

  • Mehrmalige Misshandlungen
  • Heftige Schläge
  • Aussperren aus der Wohnung
  • Schwerwiegende Beleidigungen oder Bedrohungen in Gegenwart der Kinder
  • Morddrohungen
  • Sexuelle Erniedrigung
  • Sonstige Straftaten gegen den Ehepartner oder nahe Verwandte

2. Härtefall: Alkohol und Drogen

Ist einer der Ehepartner Alkoholiker und lebt dies offen aus, kann das ebenfalls als Härtefall gelten. Voraussetzung sind außerdem gescheiterte Entziehungskuren oder die Ablehnung von Entzugsmaßnahmen. Auch der jahrelange Drogenkonsum zählt als Härtefall.

Sonstige Härtefälle

Von verschiedenen Gerichten wurden u. a. folgende Sachverhalte individuell als Härtefall akzeptiert, wenn einer der Ehepartner

  • die Ehe nur geschlossen hat, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen;
  • eine Nervenerkrankung hat, die vor der Eheschließung noch nicht bekannt war;
  • eine außereheliche gleichgeschlechtliche Beziehung hat;
  • eine außereheliche Beziehung, aus der eine Schwangerschaft hervorgegangen ist, hat;
  • nach der Trennung die Prostitution ausübt;
  • einen Selbstmordversuch verübt hat, für den der andere Partner nicht mitursächlich war.

Keine Härtefälle

Reine Unstimmigkeiten, wie sie in jeder Ehe vorkommen, gelten nicht als Härtefall. Gibt es also z. B. ständige Streitigkeiten über den Haushalt, bringt einer der Partner nicht genug Verständnis für den anderen auf oder ist ein Ehegatte fremdgegangen, stellt das keinen Fall unzumutbarer Härte dar. Bei solchen Sachverhalten ist ganz regulär das Trennungsjahr einzuhalten, ebenso wie bei:

  • Beschimpfung des Partners
  • Geplante Wiederheirat mit einem neuen Partner
  • Eifersucht
  • Scheinehe
  • Wiederholte Aushäusigkeit

Alternativen zur Härtefallscheidung

Eine Alternative bei Streitigkeiten im Trennungsjahr, die eine Fortführung der Ehe unmöglich erscheinen lassen, ist die Mediation. In einem strukturierten Verfahren erarbeiten die Konfliktpartner eine eigenverantwortliche Lösung. Auf keinen Fall sollte man das Trennungsdatum zurückdatieren, um das Trennungsjahr zu umgehen. Das ist nicht erlaubt und kann weitreichende rechtliche Konsequenzen haben. Letztlich sollte man sich immer fragen, ob eine rein räumliche Trennung nicht ausreicht und man das Trennungsjahr als reine Formalie betrachten kann, bis die Scheidung letztlich durchgeführt wird. 


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