Das Widerrufsrecht für „alte“ Immobiliardarlehensverträge endet spätestens zum 21.06.2016

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Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Bank oder Sparkasse einen Verbraucher bei einem Darlehensvertrag zutreffend über sein Widerrufsrecht belehren muss. Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, begann nach dem § 355 Abs. 3 BGB a.F. bzw. dem jetzt noch geltenden § 356 b Abs. 1 BGB die Frist für den Widerruf nicht zu laufen, so dass der Verbraucher grundsätzlich auch noch Jahre später seine Vertragserklärung widerrufen kann.

In der Rechtsprechung besteht bislang noch Uneinigkeit darüber, ob eine Verwirkung des Widerrufsrechts eingetreten sein könnte, der Bundesgerichtshof hat diese Frage noch nicht entschieden. Allerdings hat sich ein Richter des zuständigen XI. Senats des Bundesgerichtshofs, Herr Dr. Grüneberg, in der jüngsten Ausgabe des BGB-Kommentars Palandt zu der Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts geäußert. Danach scheidet eine Verwirkung in der Regel aus, weil die Kreditinstitute die Möglichkeit der Nachbelehrung zur Fehlerkorrektur hatten.

Folge eines wirksamen Widerrufs ist, dass sich das Darlehensverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis wandelt. Danach schuldet der Verbraucher der Bank bzw. Sparkasse die Darlehensvaluta, ferner schuldet er der Bank deren Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den hingegebenen Darlehensbetrag.

Der Verbraucher hingegen soll die geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zurückerhalten, wobei er eine vermutete Verzinsung in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz für die geleisteten Tilgungsraten erhalten soll.

Die Nutzungsentschädigung der Bank deckt sich meist mit den bereits gezahlten Zinsen, sofern diese marktüblich gewesen sind, so dass es sich meist empfiehlt, die wechselseitigen Ansprüche gegeneinander aufzurechnen.

Das wesentlich Positive bei einem wirksamen Widerruf ist aber vor allen Dingen, dass das Darlehen vorzeitig abgelöst/umgeschuldet werden kann und die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen darf.

Das vermeintlich „ewige Widerrufsrecht“ bei Immobiliendarlehen entfällt allerdings zum 21.06.2016. Grund hierfür ist, dass mit dem im Juli 2015 verabschiedeten Regierungsentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie bereits Regelungen vorgeschlagen worden sind, die für neu abgeschlossene Immobiliar-Verbraucherverträge das Entstehen sog. „ewiger Widerrufsrechte“ verhindern werden. Das Bundeskabinett hat ferner am 27.01.2016 beschlossen, das zeitlich unbegrenzte Widerrufsrecht für die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossene Immobiliendarlehen rückwirkend entfallen soll. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes haben die Kunden noch drei Monate Zeit, Altverträge zu widerrufen.

Vom 21.06.2016 an sind Altverträge nicht mehr widerruflich, so dass betroffene Kunden jetzt noch handeln sollten, indem sie ihre Verträge nebst Widerrufsbelehrungen prüfen lassen und gegebenenfalls bis zum Juni 2016 ihre Widerrufsrechte noch rechtzeitig ausüben.


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