Dauer der Insolvenzantragsfrist des § 15a der Insolvenzordnung

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                                                                            Hinweis

Aufgrund der Corona-Krise sind die Insolvenzantragsfristen zeitlich befristet ausgesetzt worden.

Die Dauer der Aussetzung kann zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Rechts-tipps nicht abgesehen werden.

                                                              Zur Insolvenzantragsfrist:

Immer wieder herrscht Unklarheit über die Bedeutung der Insolvenzantragspflicht des § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung.

Dort heißt es:

„Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Über-schuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.“

In der Praxis gibt es hier das Bonmot „Ich habe dafür drei Wochen Zeit.“

Dies ist rechtlich falsch.

Die Frist von drei Wochen stellte eine Maximalfrist da.

Diese Maximalfrist darf nur dann ausgeschöpft werden, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzeröffnungsgründe eingeleitet sind oder werden, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der 3-Wochen-Frist zum Erfolg führen.

Die Frist beginnt mit der Erkennung der Lage durch den Geschäftsführer.

Der Geschäftsführer trägt die Beweislast dafür, dass er das Vorliegen von Insolvenz-antragsgründen nicht erkennen konnte.

Letzteres spielt dafür für die persönliche Haftung des Geschäftsführers im Falle einer Insolvenz eine Rolle.

Ich weise darauf hin, dass immer wieder Geschäftsführer persönlich in Haftung genommen werden und Steuerberater haftungstechnisch in Schwierigkeiten geraten, weil die Insolvenzantragsfrist von 3 Wochen fälschlicherweise als Kulanzfrist und nicht als Maximalfrist begriffen wird.

Werden dann keine Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzeröffnungsgründe vorgenommen und dokumentiert, so kann im ungünstigsten Falle eine Insolvenz-verschleppung vor dem Ablauf der 3-Wochen-Frist vollendet sein.

Dieses Stadium ist auch deshalb von großer Rechtsunsicherheit geprägt, weil zur Vermeidung von Strafbarkeits- und Haftungsrisiken der Beginn der drei Wochen-frist eher vorsichtig angesetzt werden sollte.

 



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