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Wer erhält eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU?

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Wer erhält eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU?

Experten-Autorin dieses Themas

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kennt zwei unbefristete Aufenthaltstitel für Ausländer: die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und die Daueraufenthaltserlaubnis – EU nach § 9a AufenthG. Zu unterscheiden ist die Daueraufenthaltserlaubnis – EU vom Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU), das ausschließlich auf Unionsbürger Anwendung findet. Unionsbürger sind alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU, die nicht Deutsche sind. 

In diesem Ratgeber wird die Daueraufenthaltserlaubnis – EU für Ausländer nach § 9 a AufenthG erläutert. Die Daueraufenthaltserlaubnis – EU wurde aufgrund der europäischen Richtlinie 2003/109/EG eingeführt. Gegenüber der Niederlassungserlaubnis hat die Daueraufenthaltserlaubnis – EU einige Vorteile und wird auf Antrag gegenüber der Ausländerbehörde erteilt. 

So stellen Sie den Antrag für den Daueraufenthalt – EU

Der Antrag auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels – EU nach § 81 AufenthG (Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung eines Daueraufenthaltstitels) muss bei der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnsitz des Ausländers gestellt werden. Das Daueraufenthaltsrecht – EU entsteht also nicht automatisch, sondern nur auf Antrag des Ausländers.  

Der Antrag sollte mindestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt werden. Die Bearbeitungsdauer kann je nach Bundesland und Behörde unterschiedlich sein und beträgt in der Regel mehrere Wochen bis Monate. Nach erfolgreicher Prüfung und Genehmigung wird der Daueraufenthaltstitel – EU in Form einer Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. 

Antragsunterlagen

Bezugnehmend auf die vorgenannten Voraussetzungen sind geeignete Unterlagen bei der Antragstellung vorzulegen: 

  • Aktueller und gültiger Pass  

  • Nachweise über sämtliche Aufenthaltszeiten 

  • Arbeitsvertrag, Einkommensnachweise 

  • Rentenversicherungsverlauf  

  • Kranken- und Pflegeversicherung 

  • Einbürgerungstest, Schulabschlüsse, Integrationskurs 

  • Zertifikat B1 Deutschsprachkenntnisse 

  • Mietvertrag 

  • Heiratsurkunde, Geburtsurkunden von Kindern und Unterhaltsverpflichtungen 

  • Steuerbescheid/Bestätigung vom Steuerberater, dass Steuern gezahlt wurden 

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Die Gebühren für die Beantragung des Daueraufenthaltsrechts – EU betragen aktuell 109 €. 

Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: Voraussetzungen

Auf die Erlaubnis zum Daueraufenthaltsrecht – EU besteht ein Anspruch, wenn der Antrag gestellt wird und die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 

Voraufenthaltszeit von fünf Jahren 

Der Ausländer muss sich seit fünf Jahren mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 9b AufenthG bestimmt für die Voraufenthaltszeit einige Anrechnungs- und Ausnahmekonstellationen, wie beispielsweise Zeiten eines rechtmäßigen Voraufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet, die zur Hälfte angerechnet werden. Der Ausländer muss die Aufenthaltszeit selbst erfüllen. Dass ein Familienangehöriger die Voraussetzung erfüllt, ist unerheblich. 

Sicherung des Lebensunterhalts 

Für den Ausländer und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen muss der Lebensunterhalt durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein. Die Sicherung des Lebensunterhalts wird durch § 9c AufenthG konkretisiert. Feste und regelmäßige Einkünfte liegen vor, wenn der Ausländer 

  • seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat 

  • im In- oder Ausland für sich und seine Familienangehörigen Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge in die Deutsche Rentenversicherung, Rentenfonds oder private Altersvorsorge geleistet hat, sofern dies nicht wegen Krankheit oder Behinderung unmöglich war  

  • im Besitz einer Kranken- und Pflegeversicherung für sich und die Familienangehörigen ist 

  • seine Einkünfte aus einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit erzielt, für die er die dafür notwendigen Erlaubnisse besitzt 

Sprachkenntnisse 

Ausländer müssen Sprachkenntnisse in Deutsch der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Gemeint sind ausreichende Sprachkenntnisse, geprüft und bestätigt durch einen Sprachtest von einem anerkannten und seriösen Anbieter. 

Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet 

Der Nachweis erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest „Leben in Deutschland“ durch Aushändigung eines Zertifikats, Teilnahme am Integrationskurs oder einem erfolgreichen deutschen Schulabschluss. 

Öffentliche Sicherheit

Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet dürfen nicht entgegenstehen. 

Ausreichender Wohnraum

Der Ausländer verfügt über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Ausreichend ist der Wohnraum, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren 12 m² und für jeden Familienangehörigen unter sechs Jahren 10 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Kinder unter 2 Jahren werden nicht berücksichtigt. Andere Regelungen können sich aus landesrechtlichen Bestimmungen ergeben und von den vorgenannten Größenangaben abweichen. 

Wer ist vom Erwerb der Daueraufenthaltserlaubnis – EU ausgeschlossen?

Nach § 9a Abs. 3 AufenthG sind Personen von dem Erwerb der Daueraufenthaltserlaubnis – EU ausgeschlossen, die sich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. Dies sind beispielsweise Personen,  

  • die einen Antrag auf Asyl stellen oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und deren Aufenthalt im EU-Land deshalb vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt ist 

  • die sich zeitlich begrenzt mit einer ICT-Karte im Bundesgebiet aufhalten 

  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung oder zum Studium 

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bestimmungen und Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis – EU je nach EU-Land unterschiedlich sein können. 

Daueraufenthalt – EU: Was gilt für Familienangehörige?

Dem im Ausland ansässigen ausländischen Familienangehörigen eines daueraufenthaltsberechtigten Ausländers steht nicht automatisch ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht zu. Der Familiennachzug von Ehegatten zu einem daueraufenthaltsberechtigten Ausländer ist in § 29 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b AufenthG ausdrücklich geregelt. Der Nachzug von minderjährigen Kindern ist in § 32 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG geregelt. Die Familienangehörigen, die bereits mit dem Daueraufenthaltsberechtigten in Deutschland leben, dürfen mit dem in Deutschland daueraufenthaltsberechtigten Ehegatten oder Elternteil ohne ein Visumverfahren innerhalb der EU weiterwandern und diesem nachziehen. Aber auch hier sind zwingend die Vorschriften des anderen EU-Mitgliedstaates zu beachten und die Familienangehörigen zu registrieren. 

Wann erlischt die Daueraufenthaltserlaubnis – EU?

In § 51 Abs. 9 AufenthG ist konkret geregelt, wann die Daueraufenthaltserlaubnis erlischt. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn 

  • ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, 

  • der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekanntgegeben wird, 

  • sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, sowie bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 AufenthG waren, 

  • sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder 

  • der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt. 

Daueraufenthalt – EU oder Niederlassungserlaubnis

Die Daueraufenthaltserlaubnis – EU und die Niederlassungserlaubnis unterscheiden sich hinsichtlich der Voraufenthaltszeiten nicht, da beide einen fünfjährigen Voraufenthalt voraussetzen. Lediglich bei Inhabern der Blauen Karte EU kann die Niederlassungserlaubnis nach 33 Monaten und bei Fachkräften nach vier Jahren auf Antrag erteilt werden, wobei diese Niederlassungserlaubnisse keine Daueraufenthaltserlaubnis – EU darstellen und, um eine Daueraufenthaltserlaubnis- EU zu erhalten, der Antrag ebenfalls nach fünf Jahren beantragt werden muss.  

Besondere Vorteile bietet die Daueraufenthaltserlaubnis gegenüber der Niederlassungserlaubnis durch das sogenannte kleine Freizügigkeitsrecht und die Möglichkeit der Mobilität und Weiterwanderung innerhalb der Europäischen Union. Der Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis – EU darf sich mehr als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, ohne vor der Einreise ein Visum zu beantragen. Es wird dennoch dringend dazu geraten, die Vorschriften und Bedingungen des anderen EU-Mitgliedstaates in Bezug auf die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu beachten und insbesondere vor der Arbeitsaufnahme in dem anderen EU-Mitgliedsland die Voraussetzungen für die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit zu prüfen und bei der dortigen Ausländerbehörde zu beantragen, die an bestimmte Voraussetzungen und eine Arbeitsmarktprüfung in dem anderen EU-Mitgliedsstaat geknüpft werden kann. Wenn jemand zum Beispiel in ein anderes EU-Land ziehen möchte, muss er sich bei den örtlichen Behörden registrieren lassen und innerhalb einer bestimmten Frist bestimmte Anforderungen erfüllen, wie beispielsweise die Vorlage eines Arbeitsvertrags oder einer Krankenversicherung.

Foto(s): ©Adobe Stock/bnenin

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