Der Erbe trägt das Risiko einer Überzahlung des Pflichtteils

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Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Beschluss erneut die Risikoverteilung bei ungewissen Forderungen bestätigt.  


Das Risiko einer Überzahlung des Pflichtteilsberechtigten trägt der Erbe. 


Was war geschehen? 


Die Tochter des Erblassers macht Pflichtteilsansprüche gegen die Erbin geltend. Diese legt jedoch im Verfahren dar, dass eine andere Person eine weitere Forderung gegen den Nachlass erhebt, gibt jedoch zugleich zu, dass diese Forderung zweifelhaft/ungewiss sei. 

Letztlich einigen sich die Beteiligten vor dem Landgericht. Die Erbin weigert sich jedoch, die Hauptlast der Kosten zu tragen und legt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein. Sie argumentiert, wenn die Forderung der weiteren Person berechtigt gewesen wäre, dies zu einer Überschuldung des Nachlass geführt hätte. 


Das OLG wies die Beschwerde jedoch zurück. Nach § 2313 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB sind ungewisse Verbindlichkeiten bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses außer Ansatz zu lassen.


Das Gesetz sieht diesbezüglich eine eindeutige Risikoverteilung vor. Der Erbe muss den Pflichtteil ohne Ansatz der zweifelhaften Forderung bedienen. Stellt sich später jedoch heraus, dass der Erbe zuviel an den Pflichtteilsberechtigten ausgekehrt hat, muss er erneut Klage erheben und seinen Rückforderungsanspruch geltend machen. Das Risiko, dass sich dieser Rückzahlungsanspruch nicht mehr realisieren lässt, trägt dann aber der Erbe. 


OLG Koblenz, 12. Zivilsenat – 12 W 173/20


Der obige Fall veranschaulicht, wie wichtig eine umfassende Beratung über die Rechtsfolgen bei der Geltendmachung oder der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen sein kann, um - nicht unerheblichen - Folgen zuvorzukommen.


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Foto(s): RA Klapatat

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