Der Erbscheinantrag

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Wenn Sie einen Erbschein benötigen, z. B. zur Legitimation als Erbe bei Banken und/oder Behörden, können Sie diesen vor jedem Notar oder bei den Nachlassgerichten persönlich beantragen. Die Nachlassgerichte sind Teil der Amtsgerichte und haben in der Regel vormittags geöffnet bis 12 Uhr. Die Sachbearbeiter bei den Nachlassgerichten haben ihre Zuständigkeiten nach Anfangsbuchstaben geordnet. Das heißt, der Anfangsbuchstabe des Erblassers entscheidet, wer für Ihren Antrag zuständig ist.

Sie benötigen für die Antragstellung die Sterbeurkunde und den Nachweis ihrer Erbenstellung, d.h. ihre Geburtsurkunde bei gesetzlicher Erbfolge aus der sich ergibt, dass Sie z.B. Kind des Erblassers sind und Ihren Personalausweis. Bei Ehepartnern wird auch die Heiratsurkunde benötigt.  Wenn Sie als gesetzlicher Erbe eines entfernten Verwandten in Betracht kommen, können viele Urkunden zum Nachweis der Erbfolge erforderlich sein.

Damit Sie nicht umsonst den Weg zum Gericht machen, rufen Sie zuvor dort an und erkundigen sich, welche Unterlagen in Ihrem Fall nötig sind.  

Wenn ein Testament vorliegt bringen Sie dieses bitte mit.

Die Richtigkeit Ihrer Angaben, müssen Sie an Eides statt versichern.

Alle Unterlagen, die Ihnen zur Verfügung stehen, müssen Sie selber beibringen. Im Übrigen sind die Nachlassgerichte gemäß § 2358 BGB verpflichtet von Amts wegen zu ermitteln.


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