Der freie Mitarbeiter: Rückzahlungspflicht des Mehrverdienstes und Statusfeststellungsverfahren

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Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 178/18 -  besteht eine Rückzahlungspflicht des freien Mitarbeiters an den Arbeitgeber, wenn es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis tatsächlich um ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis handelte und nicht um ein freies Dienstverhältnis.

Zurückzuerstatten ist allerdings nur die Differenz zwischen den beiden Vergütungsansprüchen (Mehrverdienst). Dasjenige, was dem vermeintlichen freie Mitarbeiter als Arbeitnehmer zugestanden hätte, kann er behalten. Die Mehreinnahmen aus dem Verdienst als freier Mitarbeiter muss er zurückerstatten.

In dem vorliegenden Verfahren stand eine Forderung in Höhe von 112.779,46 Euro als Differenz zwischen dem verdienten und dem tatsächlich erhaltenen Betrag im Raum.

In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 178/18 - wurde ausgeführt:

„Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Arbeitgeber aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen, wenn der Arbeitnehmerstatus eines vermeintlich freien Mitarbeiters rückwirkend festgestellt wird. Mit einer solchen Feststellung steht zugleich fest, dass der Dienstverpflichtete als Arbeitnehmer zu vergüten war und ein Rechtsgrund für die Honorarzahlungen nicht bestand, soweit die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung niedriger ist als das für das freie Dienstverhältnis vereinbarte Honorar. War anstelle eines Honorars für die Tätigkeit im Arbeitsverhältnis eine niedrigere Vergütung zu zahlen, umfasst der Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers nicht sämtliche Honorarzahlungen, sondern nur die Differenz zwischen den beiden Vergütungen. Im Übrigen ist der Arbeitnehmer nicht ohne Rechtsgrund bereichert (BAG 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - zu III 1 a der Gründe; 29. Mai 2002 - 5 AZR 680/00 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 101, 247). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller, hier also die Klägerin“, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 178/18.

Fazit: Es könnte auch die Auffassung vertreten werden, dass die gezahlten Beträge an den freie Mitarbeiter Nettobeträge seien und der Arbeitgeber den Rest an Abgaben voll zu zahlen hätte. Darauf kommt es aber nicht an. Rückzahlbar ist nur die Mehreinnahme des freien Mitarbeiters im Verhältnis zu einem normalen gleichwertigen Arbeitsverhältnis. 

Nach § 7 a Abs. 1 SGB IV können Auftragnehmer und Auftraggeber (Beteiligte) eine Entscheidung beantragen, welchen Status ein Erwerbstätiger hat. Diese Rechtsvorschrift bildet die Grundlage dafür, eine Statusklärung zu veranlassen (Statusfeststellungsverfahren). 


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