Der minder schwere Fall in der gerichtlichen Praxis des Strafverfahrens

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Der minder schwere Fall führt in der gerichtlichen Praxis, insbesondere in amtsgerichtlichen Verfahren, seit jeher ein Schattendasein. Viele Richter und Staatsanwälte scheinen geradezu eine Aversion gegen die Annahme eines minder schweren Falls zu haben, ohne gründlich und gewissenhaft die Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen zu prüfen. Undifferenzierte Aussagen wie: „Ein Messer war im Spiel – daher gibt’s auch keinen minder schweren Fall!“ sind an der Tagesordnung. 

Der folgende Beitrag dient der Erklärung, wann ein minder schwerer Fall vorliegen kann und in welchem Verhältnis ein solcher zur Strafzumessung im engeren Sinne und zum Zusammentreffen von Milderungsgründen steht.

Was ist überhaupt ein minder schwerer Fall?

Es existieren benannte minder schwere Fälle, wie der minder schwere Fall des Totschlags aus § 213 StGB – bei denen die Voraussetzungen bereits im Gesetz dargelegt sind –, und unbenannte minder schwere Fälle, beispielsweise bei der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB. Ein unbenannter minder schwerer Fall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des – niedrigeren – Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände wird daher für das Vorliegen eines minder schweren Falls stets vorausgesetzt und führt sodann zu einer Strafrahmenverschiebung, die – teilweise deutlich – mildere Strafen ermöglicht. So kann sich z. B. bei einem schweren Raub, bei welchem der Täter eine Waffe verwendet (§ 250 Abs. 2 StGB). die Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren auf ein Jahr reduzieren (§ 250 Abs. 3 StGB).

Als zu berücksichtigende Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gelten etwa die Schadenshöhe, die bei der Tat aufgewandte kriminelle Energie oder auch eventuelle Vorstrafen, ein Geständnis und eine Entschuldigung beim Opfer. In diesem Zusammenhang können auch Umstände berücksichtigt werden, die zu einer Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB führen. Als solcher Umstand kommt beispielsweise eine hohe Alkoholisierung eines Täters von über 2,0 Promille bei der Tatbegehung, die zu einer verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB führen kann, in Betracht.

Ermessensreduzierung auf null?

Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist im Wesentlichen dem Tatrichter überlassen. Die Entscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen und nur sehr eingeschränkt überprüfbar.

Nach einem neueren Beschluss des BGH vom 26.03.2019 (Az. 1 StR 677/18) gilt jedoch anderes, wenn die mildernden Faktoren so eindeutig überwiegen, dass die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich des (Regel-)Strafrahmens nicht mehr als nachvollziehbar anzusehen ist. In diesen Fällen kann faktisch von einer „Ermessungsreduzierung auf null“ hinsichtlich der Annahme eines minder schweren Falles gesprochen werden.

In dem vorbenannten Fall erwarb der Angeklagte knapp 800 g Marihuana zum Verkauf und führte es mit seinem Pkw nach Deutschland ein. Die Polizei überwachte den Angeklagten während des ganzen Vorgangs und stellte das Marihuana anschließend in Deutschland sicher. Daraufhin wurde der Angeklagte vom Landgericht Aschaffenburg wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt, die vor dem BGH Erfolg hatte. Der BGH beanstandete, dass die Strafkammer des Landgerichts zwar bedeutsame Milderungsgründe zugunsten des Angeklagten anführte, wie etwa sein Geständnis, fehlende Vorstrafen und den Umstand, dass die Betäubungsmittel sichergestellt und damit nicht in den Verkehr gelangten, jedoch trotzdem vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren ausging, obwohl den Milderungsgründen nur entgegenstand, dass der Angeklagte zwei Tatbestände einheitlich verwirklicht habe und es sich bei dem sichergestellten Marihuana um eine nicht geringe Menge handelte. Des Weiteren ging der BGH davon aus, dass das Landgericht sowohl bei der Prüfung eines minder schweren Falles als auch im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne nicht ausreichend berücksichtigt hat, dass es sich bei Marihuana um ein Rauschgift mit nur mittlerem Gefährdungspotenzial handelt.

Diese interessante Entscheidung zeigt, dass der BGH den Tatsacheninstanzen recht enge Prüfungsmaßstäbe vorgibt, die eine intensive Auseinandersetzung mit den einzelnen für und gegen den Täter sprechenden Umständen erfordern.

Der minder schwere Fall und die Strafzumessung im engeren Sinne

Die Feststellung des Strafrahmens und die anschließende Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens sind zwei voneinander getrennte Mechanismen. Umstände, die für die Annahme eines minder schweren Falles bedeutsam waren, dürfen daher im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne nach § 46 StGB auch nochmals berücksichtigt werden. Denn bei der Strafzumessung geht es darum, innerhalb eines zuvor festgestellten konkreten Strafrahmens anschließend eine Zumessung der Strafe innerhalb dieses Strafrahmens vorzunehmen.

Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Gericht dabei die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen, wobei hierfür namentlich die Beweggründe und die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, in Betracht kommen. Sämtlich sind dies übrigens Umstände, die auch bei der Bewertung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt oder nicht, Berücksichtigung finden müssen.

Das Doppelverwertungsverbot des § 50 StGB

§ 50 StGB verbietet es aber, einen Umstand, der für die Begründung eines minder schweren Falles erforderlich war und der zugleich zu einem vertypten Milderungsgrund (bspw. § 21 StGB) führt, nochmals für eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB heranzuziehen. Wurde etwa ein minder schwerer Fall auch aufgrund einer hohen Alkoholisierung des Angeklagten, die zu einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB geführt hat, angenommen, ist eine nochmalige Strafrahmenverschiebung allein aufgrund der Alkoholisierung ausgeschlossen.

Etwas anderes gilt, wenn das Gericht das Vorliegen eines minder schweren Falles schon mit anderen Milderungsgründen (bspw. einem Geständnis oder einer Entschuldigung des Täters beim Opfer) begründen kann, ohne auf die Umstände des vertypten Strafmilderungsgrundes zurückgreifen zu müssen. In diesen Fällen kann der Strafrahmen sogar doppelt gemildert werden.

Fazit

Die Praxis zeigt, dass insbesondere Amtsgerichte das Vorliegen eines minder schweren Falles oftmals vorschnell verneinen. Ein Strafverteidiger sollte daher immer darauf achten, dass sich das Gericht mit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines minder schweren Falles gründlich beschäftigt und an geeigneter Stelle entsprechend deutlich darauf hinweisen, da in vielen Konstellationen erheblich niedrigere Strafen möglich sind. Die Argumente der o. g. aktuellen BGH-Entscheidung können dabei sehr gut helfen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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