Veröffentlicht von:

Der strafrechtliche Vergleich in Belgien

  • 4 Minuten Lesezeit

Artikel 216 bis des Strafprozessgesetzbuches:

„Wenn der Prokurator des Königs der Ansicht ist, dass die Tat nicht derartig zu sein scheint, dass sie mit einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von mehr als zwei Jahren oder mit einer schwereren Strafe, gegebenenfalls einschließlich einer Konfiskation, bestraft werden muss, und dass sie die körperliche Unversehrtheit nicht ernsthaft beeinträchtigt, kann er den Täter dazu auffordern, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen eine bestimmte Geldsumme zu zahlen […].Durch die Zahlungen […] erlischt die Strafverfolgung.”

Der „strafrechtliche Vergleich” oder „Strafvergleich” führt somit, in Folge einer Zahlung zu Gunsten des Staates und der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Bedingungen, zur Erlöschung der Strafforderung.

Der bereits seit 1935 in Belgien bestehende „Strafvergleich” oder „der strafrechtliche Vergleich” wurde zum letzten Mal durch das Gesetzt vom 11. Juli 2011 überarbeitet, und der aktuellen gesellschaftlichen Lage angepasst.

Die Aktualisierung des strafrechtlichen Vergleiches erfolgte auf Grund der Überlastung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, die dazu führte, dass nicht alle Straftaten verfolgt werden konnten, und dadurch für bestimmte Straftaten ein Gefühl der Straffreiheit hervorgerufenen wurde.

Vor allem die Tatsache, dass Finanz- und Steuerstraftaten selten innerhalb einer angemessenen Frist, und oft nicht einmal vor ihrer Verjährung, behandelt werden konnten, und dass verhängte Konfiskationen in der Praxis nur schwer vollstreckt werden konnten, führten im Jahre 2011 nicht nur zu einer vorerst letzten gesetzlichen Überarbeitung des strafrechtlichen Vergleiches, sondern ebenfalls zu seiner in den letzten Jahren stark erhöhten Anwendung.

Der strafrechtliche Vergleich wurde und ist oftmals kritisiert, da er den Eindruck erweckt, dass eine strafrechtliche Bestrafung frei „verhandelt” werden könne (Stichwort „Justiz der Reichen”).

Heutzutage wird der strafrechtliche Vergleich, ähnlich wie die direkte Zahlung eines Bußgeldes bei einem Protokoll der Polizei, als eine administrative Abwicklung der Strafforderung betrachtet, und bietet dadurch diverse Vorteile. Die etwaigen Opfer der angeblichen Straftat werden verhältnismäßig kurzfristig entschädigt, der Rückstand der Gerichte wird aufgearbeitet, so dass sich das Gefühl der Straffreiheit verringert, und der Abschluss des Vergleiches führt zu keinem Eintrag im Vorstrafenregister.

In einem Rundschreiben des Justizministeriums und des Kollegiums der Generalprokuratoren vom 30. Juni 2012 wurde eine Liste mit Straftaten bekannt gegeben, die im Sinne dieses Gesetztextes prinzipiell für einen strafrechtlichen Vergleich in Frage kommen.

Grundvoraussetzungen zum Abschluss eines strafrechtlichen Vergleiches sind jedoch:

  • Dass die Strafforderung effektiv ausgeübt werden kann. Die Straftaten dürfen z. B. nicht verjährt sein.
  • Zumindest muss die bürgerliche Haftung ausdrücklich anerkannt, und der nicht-bestrittene Teil des Schadens beglichen werden, wobei die Zahlung als eine unwiderlegliche zivilrechtliche Schuldvermutung gilt.
  • Der Maximalbetrag des an den Staat zu zahlenden Betrages entspricht dem Maximum der gesetzlich vorgesehenen Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehntel (Indexierung) und gegebenenfalls zuzüglich Sachverständigenkosten. Ein Minimalbetrag wurde nicht festgelegt.
  • Die Zahlung muss innerhalb einer von der Staatsanwaltschaft bestimmten Frist (zwischen 15 Tagen und 3 Monaten) erfolgen, die auf Grund außergewöhnlicher Umstände verlängert werden kann.
  • Die Staatsanwaltschaft gibt an, auf welche Gegenstände oder Vermögensvorteile zu verzichten ist, und/oder welche Gegenstände oder Vermögensvorteile abzugeben sind.
  • Was die steuerrechtlichen oder sozialrechtlichen Straftaten betrifft, durch die Steuern oder Sozialbeiträge hinterzogen wurden, ist der Vergleich erst dann möglich, nachdem der Täter die von ihm geschuldeten hinterzogenen Steuern oder Sozialbeiträge einschließlich der Zinsen bezahlt hat und die Steuer- oder Sozialverwaltung dem Vergleich zugestimmt hat.

Weitere Voraussetzungen zum Abschluss eines strafrechtlichen Vergleiches, sobald die Strafverfolgung bereits in die Wege geleitet worden ist, sind:

  • Der Verdächtige, Beschuldigte oder Angeklagte muss seinen Willen äußern, den einem anderen zugefügten Schaden wieder gut zu machen.
  • Gegebenenfalls lässt die Staatsanwaltschaft sich vom Untersuchungsrichter, der eine Stellungnahme über den Stand der Untersuchung abgeben kann, die Strafakte übermitteln.
  • Die Staatsanwaltschaft legt Tag, Uhrzeit und Ort der Vorladung aller interessierten Parteien fest, er erläutert sein Vorhaben und gibt die in Raum und Zeit umschriebenen Taten an, auf die die Zahlung der Geldsumme sich bezieht.
  • Die Staatsanwaltschaft legt den Betrag der Geldsumme und der Kosten fest, und gibt an, auf welche Gegenstände oder Vermögensvorteile zu verzichten ist oder welche Gegenstände oder Vermögensvorteile abzugeben sind.
  • Die Staatsanwaltschaft legt die Frist fest, binnen deren der Verdächtige, der Beschuldigte oder der Angeklagte und das Opfer zu einer Einigung über den Umfang des verursachten Schadens und über die Entschädigung kommen müssen.
  • Wenn alle Parteien zu einer Einigung gekommen sind, melden sie dies der Staatsanwaltschaft, die die Einigung in einem Protokoll beurkundet. Die Staatsanwaltschaft erstattet unverzüglich dem mit der Sache befassten Gericht offiziell Bericht.
  • Das Gericht stellt, nach Überprüfung der formellen Anwendungsbedingungen, ohne Ermessenspielraum das Erlöschen der Strafverfolgung gegen den Täter fest.
  • Wenn die Staatsanwaltschaft keine Einigung beurkunden kann, dürfen die während der Konzertierung erstellten Dokumente und Mitteilungen nicht verwendet werden, um den Täter in einem Straf-, Zivil-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren oder in jeglichem anderen Verfahren zu belasten, und sind nicht als Beweis zulässig (auch nicht als außergerichtliches Geständnis).
  • Der Vergleich beeinträchtigt weder die Strafverfolgung gegen die übrigen Täter, Mittäter oder Komplizen, noch die Klagen der Opfer gegen sie.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Anwalt Oliver Weinand

Beiträge zum Thema