Der VW-Abgasmanipulationen und die Schadensersatzansprüche von Aktionären

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Der Kreis der betroffenen VW Aktionäre, die Schadensersatzansprüche geltend machen können, dürfte sich erheblich erweitert haben.

In unserem Beitrag vom 05.10.2015 haben wir von Schadensersatzansprüchen der VW Aktionäre berichtet, die aufgrund der unterbliebenen Ad-hoc-Mitteilung Aktien gekauft haben. Grundsätzlich hätte der Volkswagenkonzern gemäß der deutschen Wertpapierhandelsbestimmungen unverzüglich Informationen veröffentlichen müssen, die den Kurs des Wertpapiers erheblich  beeinflussen können. Sämtliche Kapitalanleger – und nicht nur sog. Insider – sollen das Risiko einer Anlage auf möglichst aktueller Grundlage bewerten und jeweils eine informierte Kauf- oder Verkaufsentscheidung treffen können. Wer aufgrund der unterbliebenen Information Aktien gekauft hat, dürfte ziemlich sichere Aussichten darauf haben, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Inzwischen wird in der Presse berichtet, dass die VW-Konzernleitung bereits am 03.09.2015 die Manipulationen von Diesel-Abgaswerten gegenüber den US- Behörden eingeräumt hat.

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung meldete am 08.10.2015, der Chef von Volkswagen-Nordamerika, Michael Horn, werde am selben Tag gegenüber dem US-Kongress einräumen, bereits im Frühjahr 2014 über die Abgas-Manipulationen informiert worden zu sein. 

Damit dürfte sich der Kreis schadensersatzberechtigter Aktionäre‎ nochmals ganz erheblich erweitert haben. Erst am 22.09.2015 informierte der Konzern den Kapitalmarkt per Ad-hoc-Meldung über den Fall einschließlich der Zahl von rund 11 Millionen betroffenen Fahrzeugen sowie über die ergebniswirksame (erste) Rückstellung in Höhe von vorerst 6,5 Milliarden Euro.“


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