Die Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Wettannahmestellen und Wettbüros

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Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

Bauplanungsrechtlich sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu qualifizieren. Als solche sind sie nach der Baunutzungsvorordnung (BauNVO) allgemein zulässig in Kerngebieten und unter bestimmten Voraussetzungen in Mischgebieten. Ausnahmsweise zulässig sind sie unter bestimmten Voraussetzungen in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten, Urbanen Gebieten und Gewerbegebieten.

Als bauplanungsrechtlicher Nutzungsbegriff sind Vergnügungsstätten durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetriebe gekennzeichnet. Eine Vergnügungsstätte ist ein besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2006; HessVGH, Beschl. v. 25.8.2008 - 3 ZU 2566/0; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 9.3.2007 - 8 A 10066/07.OVG). Wirtschafts- und gewerberechtlich sind sie eine besondere Art von Gewerbebetrieben, bei denen - in unterschiedlicher Weise - die kommerzielle Unterhaltung der Besucher und Kunden im Vordergrund steht (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand Februar 2008, § 6 BauNVO Rn. 42).

Wettannahmestellen hingegen fallen nicht unter den Begriff der Vergnügungsstätten. Unter Wettvermittlungsstellen sind Räumlichkeiten zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettvermittler und dem Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9). Bei der Beurteilung ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwischen als Läden oder „normalen“ Gewerbebetrieben behandelten „Wettannahmestellen“ und als Vergnügungsstätte qualifizierten „Wettbüros“ unterschieden.

Da Wettannahmestellen bauplanungsrechtlich als "normale Gewerbebetriebe" zu qualifizieren sind, sind sie allgemein oder ausnahmsweise zulässig in nahezu allen Gebieten der BauNVO, mit Ausnahme der Reinen Wohngebiete.

Wettannahmestelle oder Wettbüro?

Im Jahr 2017 entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über folgenden Fall:

Der Kläger hatte eine Baugenehmigung für die „Umnutzung der Ladeneinheit im Erdgeschoss in eine „Annahmestelle für Sportwetten“ beantragt. Die Annahmestelle soll aus einem mit „Wettannahme“ bezeichneten, 44,75 m2 großen und mit Stehtischen und einer Theke ausgestatteten Raum, einem 15,70 m2 großen „Personalraum“, zwei mit „Lager“ bezeichneten, 16,5 m2 bzw. 21,5 m2 großen Räumen sowie WC und Flur bestehen. Nach der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung soll die Wettannahmestelle wie eine Lottoannahmestelle ausschließlich der Vorbereitung der Wettabgabe am Schalter (Studieren der Wettprogramme, Ausfüllen der Lesekarte) sowie dem eigentlichen Wettvorgang (Einlesen der Lesekarte mittels Scanner durch Ladenpersonal am Schalter, Zahlung des Wetteinsatzes, Aushändigung der Wettquittung) dienen. In der Wettannahmesteile seien keinerlei Bildschirme zur Übertragung von Sportereignissen oder Anzeige von Spielständen und Wettquoten angebracht. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben tatsächlich lediglich eine bloße Annahmestelle für Sportwetten zum Gegenstand habe. Der VGH Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 23.08.2017 (Az.: 3 S 1102/17), dass dem Kläger ein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung zusteht.

Bezug nehmend auf die Oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz führte das Gericht in seiner Entscheidung aus, Wettvermittlungsstellen fielen nur dann unter den Begriff der Vergnügungsstätte, wenn ihre Ausrichtung nicht lediglich darin besteht, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, sondern die Kunden dazu animiert werden sollen, sich in den Räumen aufzuhalten und bspw. die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen zu verfolgen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.5.2015 - 3 S 879/15; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015- 15 CS 15.9 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11). Eine reine Wettannahmestelle könne dagegen - ebenso wie etwa eine herkömmliche Totto-/Lotto-Annahmestelle - nicht als ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb und damit nicht als Vergnügungsstätte qualifiziert werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.5.2015 - 3 S 879/15;BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015, a.a.O). Das gelte unabhängig von der Größe der Einrichtung und ist auch nicht davon abhängig, ob die Einrichtung selbständig betrieben wird oder nur einen Annex zu einer anderen gewerblichen Nutzung darstellt.

In einem weiteren Fall im Jahr 2018 entschied der VGH Baden-Württemberg, dass eine mit Quotenmonitoren ausgestattete und damit auf die Vermittlung von sogenannten Live-Wetten ausgerichtete Vermittlungsstelle von Sportwetten eine Vergnügungsstätte darstelle. Das gelte auch dann, wenn es an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehle, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft werden (VGH Bad.-Württ. Urteil vom 18.9.2018, 3 S 778/18). So entschied auch der VGH München mit Beschluss vom 19.05.2016 (Az. 15 CS 16.300), dass die Schwelle zur Vergnügungsstätte mit der Installation von Monitoren und dem Bereithalten von Wett-Terminals, auf denen die Sportereignisse, auf die aktuell gewettet werden kann, sowie die Wettarten und Wettquoten aufgelistet sind, überschritten wird. In diesem Falle, so der VGH München, sei der Betrieb nicht mehr als Wettannahmestelle, sondern als Wettbüro und somit als Vergnügungsstätte zu qualifizieren.

Fazit

Im Ergebnis beurteilt sich die Frage, ob sich der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte oder als sonstiger Gewerbebetrieb darstellt, nach den Umständen des Einzelfalls und der dem Baugenehmigungsantrag beigefügten Betriebsbeschreibung. Die Annahme einer Vergnügungsstätte wird dabei insbesondere dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle Gelegenheit zum Aufenthalt geben, um dort Wettereignisse oder doch zumindest die Wettangebote bzw. -ergebnisse live etwa über Bildschirme zu verfolgen, und sie in dieser Weise der kommerziellen Freizeitunterhaltung dienen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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