Die Erforderlichkeit der Errichtung von Arbeitsschutzmaßnahmen in Corona-Zeiten

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Obwohl es bislang weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung gibt, die Arbeitsschutzstandards gerade in Bezug auf die Corona-Pandemie verbindlich festlegen, hat gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 und § 4 Nr. 1 ArbSchG grundsätzlich jeder Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten dienen. Fehlen verbindliche Regelungen in Form von Gesetzen und Rechtsverordnungen, so bestimmt sich gem. § 4 Nr.3 ArbSchG die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Reduzierung von Gefährdungen am Arbeitsplatz nach dem „Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen“.

Somit sind auf jeden Fall die Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) als Beurteilungsparameter heranzuziehen.

Danach müssen mindestens folgende Maßnahmen getroffen werden:

  1. Es ist zwischen den einzelnen Arbeitnehmern grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten.
  2. Ist dies nicht möglich, gleich aus welchem Grund, sind transparente Abtrennungen zu installieren und Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen.
  3. Büroarbeiten sollten, soweit es möglich ist, im Home-Office ausgeführt werden.
  4. Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen sind auf „das absolute Minimum“ zu reduzieren.

Zu beachten ist grundsätzlich, dass in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, dieser bei der Auswahl von Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungsberechtigt ist.

Kommt es insoweit zum Konflikt mit dem Betriebsrat ist der Arbeitgeber grundsätzlich gehalten, notfalls eine gerichtliche Klärung herbei zu führen.

Hält der Arbeitgeber diese Arbeitsschutzstandards nicht ein, verstößt er gegen seine Fürsorgepflicht gemäß § 618 BGB.

Erkrankt oder gar verstirbt ein Arbeitnehmer an Covid-19, nachdem er im Betrieb gearbeitet oder sich aus sonstigen Gründen dort aufgehalten hat, besteht damit ein nicht unerhebliches Risiko des Arbeitgebers auf Schadensersatz.

Dabei kann sich auch kein Arbeitgeber auf § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII berufen, da es sich bei der Einstufung von Covid-19 als Pandemie um eine Allgemeingefahr handelt und nicht um eine betriebsspezifische Gefahr.

Dementsprechend hat der betroffene Arbeitnehmer lediglich eine Infektion mit dem es SARS-COV-2-Virus und einen mangelhaften Schutzstandard im Betrieb darzulegen.

Der Arbeitgeber hingegen muss dann darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden an der Erkrankung oder aber an dem Tod des Arbeitnehmers trifft und dass der ordnungswidrige Zustand im Unternehmen nicht ursächlich für den Schadenseintritt war.

Diese Darlegungs- und Beweislastverteilung erhöht das Haftungsrisiko eines jeden Arbeitgebers ins nahezu Unüberschaubare.



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