Die Fälle von Kreditverträgen mit sittenwidrig hohen Zinsen häufen sich. Betroffene sollten handeln

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1. Verbraucherkreditverträge ab 2014

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Mandanten rechtlichen Rat suchen, weil sie in den Jahren ab 2014 Verbraucherkreditverträge abgeschlossen haben, bei denen die Zinsen außerordentlich hoch sind, teilweise müssen Verbraucher auf diese Darlehen Zinsen von über 14 % p.a. zahlen.

Die Prüfung vieler Verträge hat gezeigt, dass den Kreditinstituten in sehr vielen Fällen tatsächlich ein so genannter Zinswucher vorzuwerfen ist. Hierunter wird ein Rechtsgeschäft verstanden, bei dem deutlich überhöhte Zinsen im Vergleich zu den marktüblichen Zinsen vereinbart worden sind.

So ärgerlich das ist, Betroffene können sich gegen diese nichtigen Verträge zur Wehr setzen und können so die bereits bezahlten Zinsen zurückverlangen, für die Zukunft müssen sie gar keine Zinsen mehr zahlen.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch des Verbrauchers ist, dass ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.

2. Objektives Missverhältnis

Die Annahme der Sittenwidrigkeit setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung der Bank und der Gegenleistung des Darlehensnehmers voraus.

Ein auffälliges Missverhältnis liegt dabei nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich dann vor, wenn der Vertragszins relativ rund doppelt so hoch ist wie der marktübliche Effektivzins ist. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wurde durch die Rechtsprechung des BGH präzisiert. Danach soll ein Zinswucher vorliegen, wenn die relative Zinsdifferenz zwischen Vertrags- und Marktzins zwischen 90 % und 100 % liegt, vgl. BGH Urteil vom 24.03.1988, III ZR 30/87.

Um zu sehen, wie hoch der marktübliche, durchschnittliche Zinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei einem vergleichbaren Kredit gewesen ist, kann man die Statistik der Deutschen Bundesbank zu Hilfe nehmen, die im Internet abrufbar ist.

Folgendes Beispiel soll die Berechnung eines objektiven Missverhältnisses veranschaulichen:

Im Juni 2015 betrug der durchschnittliche effektive Zinssatz für Kredite an private Haushalte mit einer Laufzeit von über fünf Jahren nach der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank durchschnittlich 7,33 % p.a. Wenn also im Juni 2015 ein Kreditvertrag zwischen einer Bank und einem Verbraucher mit einem Zinssatz von mehr als 14 % p.a. abgeschlossen worden ist, könnte es sich um ein solches sittenwidriges Geschäft handeln, da damit die 90 % – „Überteuerungsgrenze“ des BGH erreicht worden ist.

Die subjektive Komponente der Sittenwidrigkeit, das Ausnutzen der schwächeren Lage des Vertragspartners, wird, wenn der Darlehensvertrag objektiv sittenwidrig ist, vermutet.

3. Rechtsfolgen des Zinswuchers

Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit ist die Nichtigkeit des Kreditvertrages, d. h. dieser überteuerte Kreditvertrag entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Der Darlehensnehmer braucht für die Zeit der Kapitalnutzung keinen Kreditzins zu entrichten, insbesondere auch keinen Zins in marktüblicher Höhe und auch keinen gesetzlichen Zinssatz; das empfangene Kapital ist zurückzuerstatten, jedoch nur im Rahmen der vertraglichen Rückzahlungsfristen. Bezüglich der bereits geleisteten Zinszahlungen steht dem Darlehensnehmer ein Rückzahlungsanspruch zu.

Überteuerte Kreditverträge könnten den Banken also „auf die Füße fallen“, betroffene Verbraucher könnten sich hingegen freuen. Voraussetzung ist allerdings, dass man seine Rechte gegenüber der Bank geltend macht. Eine anwaltliche Beratung könnte sich lohnen.



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