Die fristlose Kündigung wegen übler Nachrede per What'sApp

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Verbreitet ein Arbeitnehmer per What'sApp das Gerücht, dass ein Kollege, ein Vorgesetzter oder der Arbeitgeber wegen einer Straftat verurteilt worden sei, kann dies eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Dies entschieden nicht zuletzt das LAG Baden-Württemberg im Rahmen seines Urteils vom 14.03.2019, Az.: 17 S 52/18, sowie das BAG im Rahmen seines Urteils vom 10.12.2009, Az.: 2 AZR 534/08.


Beleidigende Äußerungen gegenüber Kollegen, Vorgesetzten oder gar dem Arbeitgeber als solchen sind immer wieder ein Ärgernis im Betriebsklima. Selbst dann, wenn die Ehrverletzung, die durch die Aussage des Arbeitnehmers begangen wird, nicht in einer herabsetzenden Bewertung, sondern in einer unzutreffenden, rufschädigenden Tatsachenbehauptung besteht, muss der Arbeitnehmer mit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung rechnen, da sein Verhalten einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dies gilt nach der akt. Rechtsprechung vor allem dann, wenn die Aussage des Arbeitnehmers schwerwiegende, insbesondere rassistische und fremdenfeindliche Beleidigungen enthält.


Etwas anders gilt auch ann nicht, wenn die Äußerung des Arbeitnehmers in einem vertraulichen Gespräch unter Kollegen oder im Rahmen von What'sApp-Nachrichten getroffen worden sind. Die Vertraulichkeit dieses Gespräches bzw. der erfolgten Nachrichten tritt in seiner rechtlichen Würdigung hinter den Umstand zurück, dass der tbeitnehmer, der das in Rede stehende Gerücht verbreitete, seinen Gesprächspartner nicht selten in einen Gewissenskonflikt bringt, der den Gesprächspatner dazu verleitet, den Gesprächsinhalt einem Dritten zu offenbaren, um dadurch die Berechtigung der Anschuldigung durch den Arbeitnehmer aufzuklären. Unter solchen Umständen kann sich dieser nicht wirksam auf die Vertraulichkeit des Gesprächs berufen.


Praxistipp: Vor dem Versenden einer What'sApp-Nachricht sollten Sie sich stets die rechtlichen Konsequenzen für Ihr Arbeitsverhältnis vor Augen halten. Erhalten Sie eine belastende Nachricht von Ihrem Kollegen oder Arbeitnehmer, so informieren Sie sich, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen und evtl. sogar obliegen.


Haben Sie Fragen zu diesem Beitrag, so kommen Sie gerne auf mich zu und vereinbaren einen persönlichen Besprechungstermin mit mir. Gerne bin ich IHnen bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen behilflich.


Wiebke Krause

Rechtsanwätin

Fachanwältin im Familienrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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