Die Haftung des Arbeitnehmers

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Es ist im Verlauf eines Arbeitsverhältnisses angesichts der jedem Menschen innewohnenden Unzulänglichkeit unvermeidbar, dass selbst dem gewissenhaftesten Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen. Schnell resultiert aus diesen Fehlern ein Schaden. Dieser Beitrag soll sich mit der Frage beschäftigen, ab wann ein solcher Schaden von dem Arbeitnehmer zu ersetzen ist und in welchen Konstellationen der Arbeitgeber den entstanden Schaden zu tragen hat.

A. Grundsatz: Haftung für jede Fahrlässigkeit

Das deutsche Schadensersatzrecht ist grundsätzlich Verschuldensabhängig. Das bedeutet, dass ein Schädiger den entstandenen Schaden nur zu ersetzen hat, wenn er ihn zu vertreten hat. Das Gesetz regelt in diesem Zusammenhang in § 276 Absatz 1 BGB, dass der Schädiger für jede Fahrlässigkeit und für Vorsatz einzustehen hat.  Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist jedoch beachtlich, dass dieses sich gerade durch die Arbeitsteilung auszeichnet : Der Arbeitgeber lässt Tätigkeiten für sich von seinen Arbeitnehmern ausführen. Wichtig ist, dass diese Arbeitsteilung nicht dazu führen darf, dass jeder Schaden, der bei der Verrichtung der Arbeit entstehen kann auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden kann. Vereinfacht ausgedrückt kann man sagen, dass der Arbeitgeber, der seine Arbeiten für sich erledigen lässt nicht nur die Früchte ernten kann, sondern unter Umständen auch die Nachteile ertragen muss, die sich daraus ergeben, dass er die Aufgabe nicht in Person erledigt.

B. Schädigung  des Arbeitgebers

Verursacht der Arbeitnehmer einen Schaden an einem Rechtsgut des Arbeitnehmers, hängt seine Haftung in besonderem Maße von seinem Verschulden ab.

I. Vorsatz

Vorsätzlich verursachte Schäden, also solche, die der Arbeitgeber mit Wissen und Wollen verursacht hat, muss er selbstverständlich in vollem Umfang ersetzen.

II. Grobe Fahrlässigkeit

Auch bei einem sehr fahrlässig verursachten Schaden gilt, dass der Arbeitnehmer im Grunde voll einzustehen hat.  Hier ist im Gegensatz zum vorsätzlich verursachten Schaden ein Raum für Haftungsbegrenzungen eröffnet. Wenn der entstandene Schaden im deutlichen Missverhältnis zum Verdienst des Arbeitsnehmers steht, kann die Summe unter Umständen begrenzt werden. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

III. Mittlere Fahrlässigkeit

Entsteht der Schaden weniger  grob fahrlässig, Hat der Arbeitnehmer den Schaden nur anteilig zu tragen. Es kommt also zu der Situation, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden teilen. In Welcher Höhe welche Partei welche Summe zu ersetzen hat hängt auch hier natürlich von dem Einzelfall und den Besonderheiten der in Rede stehenden Situation ab.

IV. Leichteste Fahrlässigkeit

Bei Schäden, die durch leichteste Fahrlässigkeit entstanden sind gilt der Grundsatz, dass Fehler jedem Menschen passieren können: Hier Haftet der Arbeitnehmer nicht. Dieses betriebliche Risiko hat der Arbeitgeber zu tragen.

C. Schädigung eines Dritten

Die eben erläuterten Grundsätze gelten nur, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Schaden zufügt. Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Arbeitnehmer einem Dritten den Schaden zufügt: Hier greifen die eben erläuterten Haftungserleichterungen nicht. Der Arbeitgeber hat den Schaden, den er beispielsweise am Teppich bei einem Kunden verursacht hat , dem er im Rahmen seiner Tätigkeit die Wand gestrichen hat, voll zu ersetzen. Hier besteht jedoch unter Umständen die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber hat, wenn der Verursachte Schaden beispielsweise leicht fahrlässig entstanden ist.

D. Fazit

Nach allem kann gesagt werden, dass ein Arbeitnehmer nicht grundsätzlich für jeden Schaden, den er verursacht hat, in gleicher Weise einstehen muss, wie er es „privat“ müsste. Tatsächlich hängt eine mögliche Haftung jedoch von vielen, vom Einzelfall abhängigen Faktoren ab: Neben den Fragen, welches Verhalten noch als leicht fahrlässig einzustufen ist, kann auch ein beispielsweise bestehender Versicherungsschutz des Arbeitnehmers das Bild völlig verändern. Im Schadensfall ist es daher dringend angeraten sich anwaltlich beraten zu lassen. Wenn Sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt sind oder Ihnen ein Schaden entstanden ist, bin ich gerne Ihre rechtliche Unterstützung. Zögern Sie nicht mich zu kontaktieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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