Die Informationsfreiheit in der Verfassungsbeschwerde

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Die Informationsfreiheit ist ein sehr junges Grundrecht. Vor Inkrafttreten des Grundgesetzes war sie als eigenständiges Grundrecht in deutschen Verfassungen unbekannt. Ihre Aufnahme in das Grundgesetz war – wie so Vieles – eine Lehre aus dem Nationalsozialismus.

Unter dem NS-Regime war es bei hohen Strafen verboten ausländische Radioprogramme ("Feindsender") zu empfangen. Der Staat verbot es den Menschen also, sich zu auf eine bestimmte Weise zu informieren. Um solche Zustände nicht wieder aufkommen zu lassen, führte der Parlamentarische Rat die Informationsfreiheit ein.

Verbindung zur Meinungsfreiheit

Die Informationsfreiheit ist weiterhin ein relativ unbekanntes Grundrecht. Dies liegt auch daran, dass dieses Grundrecht ein bisschen in der viel bekannteren Meinungsfreiheit "versteckt" ist: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

Die Informationsfreiheit ist aber nicht nur ein bloßes Anhängsel zur Meinungsfreiheit, sondern ein eigenständiges Grundrecht. Natürlich besteht eine gewisse Verbindung zur Meinungsfreiheit – nur, wer sich selbständig informieren kann, kann sich auch eine Meinung bilden.

"Allgemein zugängliche Quellen"

Allerdings bezieht sich die Informationsfreiheit nur auf allgemein zugängliche Quellen, also auf Medien, die in irgendeiner Form für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Behördeninterne Schreiben oder persönlich adressierte Briefe sind daher nicht allgemein zugänglich, gegen Bezahlung angebotene Zeitungen dagegen schon, da diese prinzipiell jeder erwerben kann.

Eingriffe in die Informationsfreiheit wären bspw.

  • die Indizierung bestimmter Bücher,

  • ein Verbot, mit Satellitenschüsseln ausländische Sender zu empfangen,

  • ein Importverbot für einzelne Zeitschriften,

  • die Sperrung von Internetseiten.

Rechtfertigung durch gesellschaftliche Interessen

Diese Eingriffe können aber gerechtfertigt sein, wenn der Staat gute Gründe dafür hat. In Frage kommt dabei die Abwehr von Gefahren für die gesamte Gesellschaft. In der Vergangenheit gibt es dabei bspw. um die Abwehr von Propagandamedien aus der DDR, heute spielt vor allem der Jugendschutz eine besondere Rolle.

In der Verfassungsbeschwerde kommt die Informationsfreiheit relativ selten vor. Das liegt vor allem daran, dass der potentielle Adressat es meist gar nicht weiß, dass bestimmte Medien verboten wurden. Oft wird er ja gar nicht wissen, wonach er genau sucht, wenn er es ohnehin aufgrund des Verbots nicht finden kann. In der Regel ist es dann eher der Verleger selbst, der seine Presse- oder Meinungsfreiheit geltend macht. Aber auch dann ist das (theoretische) Informationsrecht der (theoretischen) Empfänger zumindest zu berücksichtigen.

Rechtsanwalt Thomas Hummel ist auf Verfassungsbeschwerden spezialisiert. Sollten Sie Ihre Informationsfreiheit durch eine staatliche Maßnahme als verletzt ansehen, kann er die Angelegenheit für Sie gerne prüfen und Sie in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstützen.



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