Die Jagd in Corona-Zeiten

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Wie wirken sich die gemeinsamen Leitlinien von Bund und Ländern zur Beschränkung sozialer Kontakte in der Öffentlichkeit auf die Jagd und sie begleitende jagdliche Tätigkeiten aus?

Seit dem 23.03.2020 geltende gemeinsame Leitlinien von Bund und Ländern zur Beschränkung sozialer Kontakte in der Öffentlichkeit

1.) Wenn irgend möglich, kein Kontakt zu anderen Menschen. Ausnahme Kontakt mit Menschen desselben Hausstandes

2.) Abstand zu anderen Menschen halten: Mindestens 1,5 m, empfohlen werden 2,0 m. Ausnahme Kontakt mit Menschen desselben Hausstandes

3.) In der Öffentlichkeit dürfen Sie sich nur alleine, mit Menschen Ihres Hausstandes oder mit 1 anderen Person aufhalten, vorausgesetzt Regel 2 wird eingehalten.

4.) Die Wohnung darf nur verlassen werden, wenn dies nötig ist (Arbeit, Einkauf, Arztbesuch, wichtige Termine wie Prüfungen, Hilfe für andere, Erholung/Sport an der frischen Luft oder auch im Rahmen der Jagdausübung), vorausgesetzt Regeln 2 und 3 werden eingehalten.

5.) Feiern in einer Gruppe – egal an welchem Ort – sind verboten.

Gegen die Ausbreitung des Corona-Virus haben der Bund und die Bundesländer gemeinsame, seit dem 23. März 20 verpflichtend geltende „Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte“ ausgegeben. Ich habe für die 384.000 Jäger bundesweit und eigens für die 91.000 Jäger in Nordrhein-Westfalen zusammengestellt, was der Waidmann trotz dieser Einschränkungen aktuell noch darf (Stand 04.04.2020).

Zuerst die gute Nachricht: Die Jagd ist nach wie vor erlaubt! Die Jäger dürfen sich zur Ausübung ihrer Passion und ihrer Pflicht, sich um einen gesunden und artenreichen Wildbestand in Einklang mit Land- und Forstwirtschaft zu bemühen, deutlich freier bewegen als das Gros der Bevölkerung. Jäger sind systemrelevant: Sie schützen die Landwirtschaft vor Wildschäden und führen den wichtigen Kampf gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP), die in Belgien und Westpolen an Wild- und Hausschweinen bis auf wenige Kilometer an die Grenze zu Deutschland herangerückt ist. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg sah deshalb auf massiven Protest von Landwirten und Jägern von seinem Vorhaben, die Jagd vorübergehend ganz zu verbieten, u.a. weil die Abstandsregelungen während der Jagdausübung nicht sicherzustellen seien, schnell wieder ab.

Allerdings müssen die Jäger auch die zur Beschränkung sozialer Kontakte herausgegebenen Leitlinien beachten. Das heißt so ziemlich im gesamten Bundesgebiet: Die Einzeljagd (Pirsch, Ansitz), die Jagd mit anderen Jägern/Jagdhelfern desselben Hausstandes oder mit 1 außenstehenden Person unter Beachtung eines Mindestabstandes von 1,5 m, desgleichen unter denselben Bedingungen die mit der Jagd verbundene Tätigkeiten, sind weiterhin gestattet.

Die Jagd ist ganz maßgeblich auch Ländersache und diese bewerten sie in Corona-Zeiten unterschiedlich. Eine Einschränkung zu den zugelassenen Teilnehmern gibt es etwa in Brandenburg, wo die Jäger infolge des Streites um das Jagdverbot jetzt immerhin gehalten sein sollen, alleine zur Jagd zu gehen und verbindlich in Sachsen und Bayern, wo die Jagd derzeit entweder alleine oder nur mit Mitgliedern desselben Hausstandes erlaubt ist.

Im Freistaat Sachsen, der gegenwärtig als einziges Bundesland per Allgemeinverfügung eine Ausgangssperre verhängt hat, ist die Jagd nach Auskunft des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz und Landwirtschaft ein „triftiger“ Grund, das Haus zu verlassen. Allein oder begleitet von Personen des eigenen Hausstandes, seien die Jagd und mit ihr verbundene Arbeiten auch weiterhin möglich.

Bayern schreibt zusätzlich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) vor, in denen es u.a. heißt: „Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ist ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen. Besondere Gefahren können sich ergeben durch Witterungs-, Gelände- und Bodenverhältnisse, vor allem im Hochgebirge, auf Gewässern … oder bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild.“ Im Einklang mit den UVV und dem bayrischen Reglement kann folglich dort in den beschriebenen Fällen die Jagd nur ausgeübt werden, wenn der notwendige Begleiter zum selben Hausstand gehört.

In Bayern und in Sachsen (und nach Möglichkeit auch in Brandenburg) in diesem beschränkten Personenkreis und in allen übrigen Bundesländern zusätzlich alternativ auch mit 1 Person, die nicht zum Hausstand gehört, auf die Entfernung von mindestens 1,5 m erlaubt sind außerdem mit der Jagd verbundene Tätigkeiten. Dazu zählen z.B. Kontrollgänge im Revier, Nachsuchen, die Wildversorgung und -bergung, die Trichinenproben-Abwicklung, das Beproben von Schwarz-, Fall- und Unfallwild, das Anliefern von Wild an Metzgereien und die Direktvermarktung von Wildbret, aber auch Revierarbeiten, wie Hochsitzbau, Beschicken von Kirrungen und Salzlecken, Anlegen von Pirschwegen, Maßnahmen zur Biotopverbesserung und zur Wildschadensabwehr und -beseitigung.

NRW führt unter den weiterhin zulässigen flankierenden Maßnahmen auch das An- und Einschießen von Waffen im Revier, die Hundeausbildung unter Ausschluss des Besuches der Hundeschule und von Lehrgängen und Termine in Wild- und Jagdschadenssachen am Schadensort an, alles dies - noch einmal - unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen und Mindestabstandsgebote. Zu Wildunfällen sollte Jäger nur nach Aufforderung durch die Polizei hinzukommen, heißt es in NRW. Hier ist schließlich auch der Sammelansitz gestattet, sofern sich die Teilnehmer telefonisch oder per Messenger-Dienst abstimmen und sich nicht begegnen, mithin einzeln anfahren, ansitzen, das von ihnen erlegte Wild bergen, versorgen und abtransportieren. Jeweils dürfen Angehörige des eigenen Hausstandes oder 1 Außenstehender unter Beachtung des Mindestabstands von mindestens 1,5 m mitwirken. Außerdem weist NRW auf die Selbstverständlichkeit hin, dass auch das Ausführen des (Jagd-)hundes im Freien, wie erwähnt auch zur Ausbildung, mit den nach den Leitlinien zugelassenen Personen weiterhin stattfinden darf.  

Gesellschaftsjagden (in NRW nach § 17 a Landesjagdgesetz schon, wenn nur mehr als 4 Personen räumlich und zeitlich jagdlich zusammenwirken!) verstoßen eindeutig überall in Deutschland gegen die Kontaktbeschränkungen und dürfen deshalb nicht stattfinden. Im Frühjahr werden sie ohnehin nicht durchgeführt, weil die meisten Wildarten derzeit wegen ihrer Setz- und Aufzuchtzeit nicht bejagd werden. Wenn uns das Corona-Virus aber noch lange zur Vereinzelung zwingt, müssen auch die ab dem Spätsommer/Herbst anstehenden Mais-, Ernte- und Treib- und Drückjagden ausfallen. Bundesweit unbedingt zu unterbleiben haben auch Versammlungen jedweder Art und gesellige Zusammenkünfte, darunter das gemeinsame Aufbrechen, der gemütliche Ausklang des Gruppenansitzes in der Jagdhütte, Bläsergruppentreffen und Stammtische.  

In Mecklenburg-Vorpommern bleibt zwar die Jagd unter Beachtung der Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte in der Öffentlichkeit erlaubt, Jäger mit Erstwohnsitz außerhalb des Bundeslandes dürfen jedoch vorläufig bis zum 19.04.2020 nicht mehr zum Jagen einreisen. Das zuständige Agrarministerium zählt die Einreise zur Jagdausübung zu den „privaten Anlässen“, die bis auf wenige Ausnahmen untersagt seien. Dies gelte selbst, wenn der Jäger eine eigene Unterkunft oder einen zweiten Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern habe. Der Landesjagdverband Mecklenburg-Vorpommern und der Deutsche Jagdverband lehnen das Einreiseverbot ab. Ein Jagdaufenthalt habe rein gar nichts mit Tourismus und Freizeit zu tun, unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen könne man ohne Ansteckungsgefahr jagen. Durch seinen Jagdschein und Pachtvertrag oder Jagderlaubnisschein könne jeder Jäger den Grund seiner Einreise unter Beweis stellen.

Dagegen hat Schleswig-Holstein, das Urlauber schon seit dem 18.03.2020 ebenfalls nicht mehr betreten dürfen, durch sein Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung ausdrücklich klar gestellt, dass Jagd eine notwendige Tätigkeit und die Reise von außerhalb des Landes als Eigenjagdeigentümer, Jagdpächter oder Jagderlaubnisscheininhaber ins Revier nicht aus touristischem Anlass erfolge und zulässig sei.

Sachsen-Anhalt untersagt die Einreise aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken seit dem 02.04.2020 ebenfalls. Ob es Jägern, die das Waidwerk in Sachsen-Anhalt ausüben wollen, die Einreise deshalb nach dem Vorbild Mecklenburg-Vorpommern verweigert oder ob es sie wie Schleswig-Holstein passieren lässt, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.

Der Landesjagdverband Berlin stellt seinen Mitgliedern als ergänzendes Legitimationsdokument zum Jagdschein Passierscheine aus. Das sei eine Vorsorgemaßnahme, falls Polizei und Ordnungsbehörden von Berliner Jägern, die in Länder wie Sachsen, in denen eine Ausgangssperre gelte, zur Jagd gehen, eine Begründung für den Aufenthalt außerhalb der Wohnung verlangten.

Die Rechtslage ist bundesweit dynamisch, über jederzeit mögliche Änderungen sollten Sie sich, zumindest wenn Sie einen Jagdausflug in ein anderes Bundesland planen, vor Fahrtantritt informieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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