Die Kündigung durch Vermieter: Wie kündige ich als Vermieter rechtlich einwandfrei?

  • 2 Minuten Lesezeit

Nicht selten erleben Vermieter vor Gericht eine Überraschung, weil ihnen amtlich bescheinigt wird, dass die dem Mieter ausgesprochene Wohnungskündigung unwirksam war. Das ist dann ein teures Lehrstück für den Vermieter, denn er hat alle Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen.

Wie wird es vom Bundesgerichtshof gesehen?

Der Bundesgerichtshof hatte im Januar 2019 folgenden Fall zu entscheiden: Die Eigentümerin eines Zweifamilienhauses kündigte der Mieterin die Mietwohnung. Die Mieterin zog erst nach Erhebung der Räumungsklage aus, woraufhin die Vermieterin den Rechtsstreit (richtigerweise) für erledigt erklärte. Selbstverständlich ging die Vermieterin davon aus, dass die Mieterin die Verfahrenskosten zu tragen habe. Das wurde ihr auch vom Amtsgericht und Landgericht bestätigt, Aber der Bundesgerichtshof (BGH) sah den speziellen Fall anders, und zwar aus folgendem Grund:

Die Vermieterin war zusammen mit ihrem Ehemann Wohnungseigentümerin, als der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Die Eheleute standen als Vermieter im Mietvertrag.

Nach Jahren ließen sich die Eheleute scheiden und der Mann übertrug seinen Miteigentumsanteil an der Wohnung seiner Frau, wohl im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Dadurch wurde die Ehefrau Alleineigentümerin der Wohnung und kündigte – aus ihrer Sicht folgerichtig – später das Mietverhältnis mit der Mieterin.

Der von der Mieterin in letzter Instanz mit der Kostenfrage des Räumungsprozesses befasste BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Wohnungskündigung unwirksam sei, weil der damals mitvermietende Ehemann die Kündigung nicht mitunterschrieben habe.

Ein seltsames Ergebnis? Immerhin war die Vermieterin Alleineigentümerin geworden! Der Vermieteranwalt argumentierte deshalb auch, dass dieser Fall so zu sehen sei wie der Verkauf einer Wohnung zu beurteilen, wo der gesetzliche Grundsatz gilt: Kauf bricht nicht Miete.

Der BGH aber sah das anders, weil auf Seiten der Vermieter eben gerade kein Verkauf der Wohnung an am geschlossenen Mietvertrag nicht Beteiligte veräußert worden ist. Es habe also kein Verkauf stattgefunden, auf den der bekannte Grundsatz Anwendung findet. Deshalb war nach BGH die Kündigung unwirksam, weil die Unterschrift des Mitvermieters fehlte (Beschluss v. 09.01.2019, Az. VIII ZB 26/17).

Die Sache kam die Vermieterin teuer zu stehen. 

Sollten Sie davon betroffen sein, helfen wir Ihnen gerne Ihre Rechte durchzusetzen. Gerne können Sie einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei vereinbaren


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Bauer

Beiträge zum Thema