Die Managerhaftung des Geschäftsführers im Falle der Insolvenz: Was zu beachten ist!

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Die Managerhaftung des Geschäftsführers im Falle der Insolvenz: Was zu beachten ist!

von Rechtsanwalt Felix Tittel, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Die gesetzlichen Vertreter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft (sogenannte Organe) haften persönlich für Zahlungen der Gesellschaft, die sie ab Eintritt der Insolvenzreife vornehmen, es sei denn, dass diese mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Diese in § 64 GmbHG und den entsprechenden Parallelnormen im Handelsgesetzbuch oder im Aktiengesetz geregelte Rechtsfolge ist vielen Managern in der Praxis nicht hinreichend geläufig. Sie kann aber in der Krise des Unternehmens existenzbedrohende Folgen haben.

Was versteht man unter Organhaftung?

Dieser Anspruch aus „Organhaftung“ bzw. „Insolvenzverschleppungshaftung“ richtet sich gegen Geschäftsführer, Vorstände, faktische Geschäftsführer und unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufsichtsräte. Mittelbar beteiligt sind oftmals D & O-Versicherungen, die die Gesellschaft gegen Schäden aus Pflichtverletzungen ihrer Organe versichert haben. Auch vor diesem Hintergrund sind entsprechende Ansprüche in den letzten Jahren vermehrt in den Blickwinkel der Insolvenzverwalter geraten, die diese Forderungen immer häufiger auch gerichtlich durchsetzen.

Das Zusammenspiel von sehr weit gefassten bzw. unklar formulierten Anspruchsvoraussetzungen und hohen Streitwerten und dem Vorhandensein von D&O-Versicherungen führt dabei oftmals dazu, dass Insolvenzverwalter, die sich gegenüber den Gläubigern rechtfertigen müssen, Maximalforderungen stellen, die auch oft über den eigentlichen „Insolvenzverschleppungsschaden“ weit hinausgehen.

Im Zuge dieser Auseinandersetzungen werden die Anspruchsvoraussetzungen, obwohl es sich um betagte Normen handelt, die z. B. das HGB von jeher vorsieht, von der Rechtsprechung ständig weiterentwickelt.

Zu erwähnen ist insbesondere die umfangreiche Rechtsprechung zu der Frage, wie die Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzantragsgrund vorzutragen und zu beweisen ist. Die Rechtsprechung hat dabei einen umfangreichen Katalog von Indizien erarbeitet, auf deren Grundlagen sie über das Vorliegen von Insolvenzgründen entscheidet. Entsprechend stellt sich aus Sicht des betroffenen Organs die Frage, welche Indizien gegen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit sprechen, vor allem aber, wie diese ermittelt und bewiesen werden können.

Haftung für „verbotene Zahlungen“

Ein weiteres intensives Feld der Auseinandersetzung bildet die Frage, welche Zahlungen verboten oder gerechtfertigt sind.

In der Regel erhält die Gesellschaft für ihre Zahlung auch eine Gegenleistung, so dass sich dabei die Frage stellt, inwiefern diese zugunsten des Organs berücksichtigt werden können. So hatte der BGH z. B. mit Urteil vom 4.7.2017 - II ZR 319/ 15 anerkannt, dass die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse durch einen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung stehende Gegenleistung ausgeglichen wird. Die in die Masse gelangte Gegenleistung soll dabei für die Verwertung durch die Gläubiger „geeignet“ sein. Arbeits- oder Dienstleistungen sollen dies in der Regel nicht sein. Allerdings kann die Ersatzpflicht auch in solchen Fällen vollkommen entfallen, wenn ohne die „Zahlungen“ der Betrieb im Zweifel sofort hätte eingestellt werden müssen, was jede Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zunichtegemacht hätte (BGH, Beschluss vom 05. November 2007 - II ZR 262/06).

Inwieweit schützt eine D&O-Versicherung?

Fortgesetzt wird die Auseinandersetzung sodann oftmals zwischen dem Organ und dem D & O-Versicherer. Zum Teil stellen sich Versicherer dabei auf den Standpunkt, dass das Risiko der Insolvenzverschleppungshaftung per se nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sei; so zuletzt auch – ohne nähere Begründung in einer Kostenentscheidung das OLG Celle, Beschluss vom 01.04.2016 – 8 W 20/16. Teilweise berufen sich die Versicherer auf Ausschlusstatbestände in den Versicherungsbedingungen, z. B. hinsichtlich vorsätzlich begangener strafbarer Taten. Letzteres ist schon deshalb problematisch, weil die Insolvenzverschleppung per se strafbar ist. Dies kann für den Geschäftsführer, der regelmäßig in der Krise des Unternehmens nur das Beste für die Gläubiger rausholen wollte, schnell existenzbedrohend werden.

Strategien zur Haftungsvermeidung

Der sicherste Schutz zur Vermeidung entsprechender Rechtstreitigkeiten mit Insolvenzverwalterin liegt in der Prävention. Geschäftsführer sollten von Anfang an drauf achten, dass Sie über:

- eine stets aktuelle Buchhaltung,

- regelmäßige Finanz- und Liquiditätsplanung sowie

- einen aktuellen und umfassenden Versicherungsschutz

verfügen.

Der Autor ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und berät Gesellschaften, Gesellschafter und Geschäftsleiter in allen gesellschaftsrechtlichen Belangen, insbesondere in insolvenznahen Situationen.

Sollten Sie zum oben behandelten Thema oder sonstigen gesellschafts- und wirtschaftsrechtlichen Bereichen Fragen haben, stehen Ihnen der Autor und die Kanzlei lfr Wirtschaftsanwälte jederzeit gerne zur Verfügung.



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