Die neue P2B (Platform-to-Business) – Verordnung (P2B-VO (EU) 2019/1150)

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Ab dem 12. Juli 2020 gilt die Platform-to-Business-Verordnung der EU. Die Verordnung gilt unmittelbar, ohne Umsetzung in deutsches Recht. Die dort niedergelegten neuen Regeln zwischen Verkaufsplattformen und Unternehmern sollen die Rechte von Unternehmern gegenüber Plattformen und Suchmaschinen stärken und für mehr Transparenz sorgen. Es ist unter anderem beabsichtigt, das Machtgefälle, das zwischen Plattformen und Unternehmen besteht, mehr auszubalancieren und auszugleichen.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt im Verhältnis zwischen den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen und dem gewerblichen Nutzer (Art. 1 Abs. 2). Von dieser Definition werden sowohl die klassischen Handelsplattformen wie z. B. eBay und Amazon erfasst als auch Reiseportale, App Stores oder soziale Netzwerke, in denen Waren präsentiert werden.

Die Verordnung gilt unabhängig vom Sitz des Betreibers der Plattform oder der Suchmaschine. Die gewerblichen Nutzer und die Nutzer mit Unternehmensinternetseiten müssen ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der EU haben und über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen in der Europäischen Union befindlichen Verbrauchern anbieten. Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 der Verordnung.

Neue Anforderungen an die AGB der Plattformen

Die Verordnung stellt neue Anforderungen an die AGB der Plattformen. So müssen beispielsweise Gründe benannt werden, die dazu führen könnten, dass der Dienst vollständig oder teilweise einzuschränken oder auszusetzen ist, es muss über die Auswirkungen der AGB auf Rechte des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer informiert werden und es müssen die Hauptparameter, die das Ranking bestimmen, klar, verständlich, öffentlich, leicht verfügbar und aktuell offengelegt werden.

Hierfür bestimmt Art. 3 Abs. 1 Folgendes:

(1) Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten stellen sicher, dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) klar und verständlich formuliert sind;

b) für gewerbliche Nutzer zu jedem Zeitpunkt ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, auch während der Phase vor Vertragsabschluss, leicht verfügbar sind;

c) die Gründe benennen, bei deren Vorliegen entschieden werden kann, die Bereitstellung ihrer Online-Vermittlungsdienste für gewerbliche Nutzer vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu beenden oder sie in irgendeiner anderen Art einzuschränken;

d) Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten, über die der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen vermarkten könnte;

e) allgemeine Informationen zu den Auswirkungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer enthalten.

Einschränkungen und Kündigungsrecht

Zudem besteht für Plattform-Betreiber die Pflicht, die Nutzer bei geplanten Änderungen der AGB auf einem dauerhaften Datenträger über diese zu informieren. Dies ist in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung niedergelegt.

Die geplanten Änderungen dürfen erst nach einer angemessenen Frist umgesetzt werden. Diese beträgt grundsätzlich 15 Tage (Art. 3 Abs. 2).

Wenn durch die Änderungen technische oder geschäftliche Anpassungen notwendig werden, müssen längere Fristen eingeräumt werden. Im Falle von Änderungen der AGB steht den Nutzern ein Kündigungsrecht zu (Art. 4 Abs. 4).

Nichtigkeit bei Fehlerhaftigkeit

AGB, die den o. g. Bedingungen nicht entsprechen, sind nichtig (Art. 3 Abs. 3). Zudem müssen die Betreiber von Plattformen sicherstellen, dass die Identität der gewerblichen Nutzer klar erkennbar ist (Art. 3 Abs. 5).

Ranking 

In Zukunft sind die Betreiber der Plattformen verpflichtet, in ihren AGB auch die Hauptparameter anzugeben, die das Ranking bestimmen. Des Weiteren sind die Gründe für die Gewichtung gegenüber anderen Parametern darzustellen. Die jeweiligen Darstellungen müssen klar, verständlich, öffentlich, leicht verfügbar und schließlich auch aktuell erfolgen.

Dies ist in Art. 5 der Verordnung geregelt.

Wenn bei dem Ranking der entsprechenden Plattformen Provisionen oder andere Entgelte berücksichtigt werden, ist zwingend darzustellen, wie diese sich auf das Ranking auswirken (Art. 5 Abs. 3).

Art. 5 Abs. 5 der Verordnung besagt zudem, dass die Angaben dabei Informationen dazu enthalten müssen, ob und in welchem Umfang die folgenden Punkte beim Ranking berücksichtigt werden:

  1. die Merkmale der Waren und Dienstleistungen, die Verbraucher über Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen angeboten werden;
  2. die Relevanz dieser Merkmale für diese Verbraucher;
  3. im Falle von Online-Suchmaschinen die Gestaltungsmerkmale der Webseiten, die von Nutzern mit Unternehmenswebseiten verwendet werden.

Beschwerdemanagement

Die Plattform-Anbieter sind künftig verpflichtet, ein internes System für die Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer einzurichten. Das System muss für die Nutzer leicht zugänglich und kostenfrei sein und eine Bearbeitung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherstellen. Hierzu müssen in den AGB alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sich auf den Zugang zu diesem und dessen Funktionsweise beziehen. Kann der jeweilige Fall nicht durch das interne Beschwerdemanagement gelöst werden, muss der Online-Vermittlungsdienst zwei oder mehr Mediatoren angeben, mit denen er bereit ist zusammenzuarbeiten.

Weitere Anforderungen der Verordnung

Im Zusammenhang mit den weiteren Anforderungen, die Plattform-Betreiber künftig zu erfüllen haben, ist vor allem Art. 7 der Verordnung relevant. Diese Regelung enthält ein Transparenzgebot für den Fall, dass der Plattform-Betreiber nicht nur die Plattform betreibt, sondern dort auch selbst Waren anbietet. In solchen Fällen muss eine etwaige unterschiedliche Behandlung zwischen dem eigenen Angebot und dem Angebot von anderen Unternehmern genau erläutert werden.

Art. 10 der Verordnung legt schließlich noch fest, dass die Plattform-Betreiber in ihren AGB die entsprechenden Gründe angeben und leicht verfügbar machen müssen, wenn sie andere Vertriebskanäle einschränken (Bestimmung zu Bestpreisklauseln). Insoweit sind die wichtigsten wirtschaftlichen, geschäftlichen oder rechtlichen Gründe für die Einschränkung anzugeben.



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