Die Patientenverfügung bei einer COVID-19-Infektion

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Gerade jetzt, während der Corona-Krise, sollten grundlegende Fragen in Bezug auf die Patientenverfügung geklärt werden.

Eine Patientenverfügung an sich ist für Ärzte kein Grund, auf intensivmedizinische Maßnahmen zu verzichten. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn die Beatmungsplätze in den medizinischen Einrichtungen knapp werden sollten.

Bei einer Ansteckung mit COVID-19 ist im Normalfall davon auszugehen, dass die betroffene Person selbst noch in der Lage ist, den Behandlungsablauf mit dem Arzt zu besprechen und dass sie sich, je nach Verlauf der Erkrankung, situativ zu weiterführenden Behandlungsmaßnahmen äußern kann.

Sollte es zur Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person kommen und eine tödliche Prognose vorliegen, kommt die Patientenverfügung auch bei einer Ansteckung mit COVID-19 zum Tragen.

Hier kommt es im Einzelfall auf den konkreten Inhalt der Patientenverfügung an.

Ein spezieller Zusatz in Bezug auf die Covid-19-Infektion in der Patientenverfügung ist zur Vermeidung der Unterlassung medizinischer Maßnahmen im Hinblick auf die bereits jetzt diskutierten Triage-Entscheidungen ratsam.

Individuelle Behandlungswünsche sollten mit Bezugspersonen erörtert werden, damit sich diese, bei Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person, hinsichtlich des weiteren Behandlungsablaufes mit dem behandelnden Arzt absprechen können.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass eine intensivmedizinische Behandlung bei Bestehen ausreichender Ressourcen grundsätzlich von den jeweiligen medizinischen Einrichtungen gewährleistet werden kann. Erst bei Eintritt einer Notstandssituation müssen Rationierungsentscheidungen getroffen werden. Diesbezügliche Kriterien wurden bisher in der Bundesrepublik Deutschland nicht festgelegt. Einen Anknüpfungspunkt könnten die von der SAMW zusammen mit der Schweizerischen Gesellschaft für Intensivmedizin (SGI) ausgearbeiteten Richtlinien darstellen.

Im Rahmen dieser Richtlinien werden Kriterien für die Aufnahme auf Intensivstationen festgelegt. Dabei findet die Patientenverfügung als ein Kriterium Berücksichtigung.


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