Die Patientenverfügung

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Die Patientenverfügung ist eine vorsorglich abgegebene Erklärung des Patienten für den Fall der Erkrankung. Sein Wille muss im Zustand der Einsichts-und Urteilsfähigkeit niedergelegt worden sein. Der Verfügende muss in der Lage sein, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen und zu beurteilen. Rechtlich gibt es keine besonderen Formvorschriften, ausreichend ist eine mündliche Willensbegründung. Dennoch empfiehlt sich das schriftliche abfassen der Patientverfügung und ihre regelmäßige Aktualisierung. Das Vorliegen eines Patiententestaments enthebt Ärzte, Betreuer und die Richter am Vormundschaftsgericht von dem ansonsten aufwendigen finden des mutmaßlichen Patientenwillens. Die Grenze der Patientenverfügung liegt am Auffordern zu aktiven Sterbehilfe, die strafbar ist. Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Frühjahr 2003 leite ich ab, das Betreuer und Vormundschaftsgericht eine Weiterbehandlung gegen den Willen der Ärzte nicht erzwingen können. Bieten die Ärzte dagegen lebenserhaltenden Maßnahmen an, kann der Betreuer solche Maßnahmen nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts verweigern. Das Vormundschaftsgericht muss bei seiner Entscheidung aber den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen berücksichtigen. Liegt keine Patientenverfügung vor oder sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu unkonkret oder allgemein, entscheiden die Vertreterin oder der Vertreter gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – Vertreterin oder Vertreter und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des Patienten entspricht, muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. 

Die gesetzliche Grundlage dafür hat der Deutsche Bundestag  am 18. Juni 2009 mit dem Paragraphen 1901a Bürgerlichen Gesetzbuchs beschlossen und damit die Rahmenbedingungen für den Umgang mit einer Patientenverfügung geregelt. 


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