Die Rückgabe des Dienstwagens im gekündigten Arbeitsverhältnis

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Der Begriff des Dienstwagens ist gesetzlich nicht definiert. Er findet eher im Steuerrecht seine Anwendung, ist er als sogenannter geldwerter Vorteil im Rahmen der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers anzusetzen. So wird dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers der geldwerte Vorteil zur Berechnung der vom Arbeitgeber abzuführenden Abgaben zunächst hinzugerechnet und anschließend vom Nettobezug wieder abgerechnet.

 

Vertraglich wird zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber regelmäßig vereinbart, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen im Fall seiner Freistellung oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich an den Arbeitgeber herauszugeben hat, obwohl es hierfür zumindest im Fall der fristlosen Kündigung keiner vertraglichen Regelung bedarf. Die Rückgabepflicht des Arbeitsnehmers ergibt sich in diesem Fall bereits „aus der Natur der Sache“. Dies entschied nicht zuletzt das Arbeitsgericht Stuttgart im Rahmen seines Urteils vom 18.05.2010. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer beabsichtigt, sich gegen die fristlose Kündigung mittels einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zur Wehr zu setzen oder dies bereits tut. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung offensichtlich rechtsunwirksam ist. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen weiter nutzen und ist nicht verpflichtet, diesen an den Arbeitgeber herauszugeben.

 

Tut er dies doch und stellt sich im Verlauf des arbeitsgerichtgerichtlichen Verfahrens heraus, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung tatsächlich unwirksam ist, erwächst dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf eine entsprechende Nutzungsentschädigung.

 

Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht fristlos, sondern ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt und stellt ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung der seinerseits geschuldeten Arbeitsleistung frei, stellt sich hingegen die Frage, ob der Arbeitnehmer zur Herausgabe des Dienstwagens verpflichtet ist. Dies kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern bedarf einer genauen Betrachtung des Arbeitsvertrages. Nicht selten hat sich der Arbeitgeber für diesen Fall vertraglich einen Widerrufsvorbehalt gesichert.

 

Sind Sie unsicher, ob Sie als Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Herausgabe des Dienstwagens herausverlangen können oder diesen als Arbeitnehmer an den Arbeitgeber herausgeben müssen, vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Besprechungstermin mit mir. Gerne bin ich Ihnen bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen behilflich.


Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin im Familienrecht



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