Die ständige Beschäftigung von Leiharbeitnehmern spricht gegen betriebsbedingte Kündigung

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LAG Köln, Urteil vom 02.09.2020 – 5 Sa 14/20

Werden Leiharbeitnehmer zur Vertretung von Stammarbeitnehmern eingesetzt, um ein ständig vorhandenes „Sockelarbeitsvolumen“ abzudecken, dann steht dies einer betriebsbedingten Kündigung von Stammarbeitnehmern aufgrund einer Reduzierung des Auftragsvolumens entgegen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln am 02.09.2020.

In dem Fall hatte ein Automobilzulieferer ständig zusätzlich zur Stammarbeitnehmerschaft 8 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Da ein Auftraggeber des Arbeitgebers das Auftragsvolumen reduzierte, benötigte der Arbeitgeber für seine Produktion 8 Arbeitnehmer weniger. Der Arbeitgeber wollte nun sechs Stammarbeitskräfte kündigen. Die Leiharbeitnehmer sollten zur Personalreserve in Vertretungsfällen, wie z.B. Krankheit, weiterbeschäftigt werden.

Der Arbeitgeber kündigte deswegen einem Stammarbeitnehmer betriebsbedingt und war der Ansicht, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Der Einsatz der Leiharbeitnehmer stünde der ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung nicht entgegen, da die Leiharbeitnehmer nur als Vertretung für Stammarbeitnehmer eingesetzt würden.

Der gekündigte Arbeitnehmer war jedoch der Auffassung, dass die Leiharbeitnehmer aufgrund zahlreicher sich aneinanderreihender Vertretungsfälle auf Dauer eingesetzt würden.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das LAG Köln hat in seinem Urteil die Berufung zurückgewiesen. Es führte aus, dass das Bundesarbeitsgericht die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, die ein ständig vorhandenes Sockelarbeitsvolumen abdecken, eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG darstellen. Anders als der Fall, wenn Leiharbeitnehmer zur Abdeckung von Auftragsspitzen eingesetzt werden, führt also der Einsatz von Leiharbeitnehmern als ständige Vertretung dazu, dass Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung prüfen müssen, ob sie den zu kündigenden Arbeitnehmer weiterbeschäftigen können, wenn sie die Leiharbeit reduzieren.

Begründet hat das LAG Köln die Entscheidung damit, dass im Befristungsrecht für den Sachgrund der Vertretung anerkannt ist, dass dieser nicht vorliegt, wenn die dauerhafte Befristung eines Arbeitnehmers den Schluss auf einen dauerhaften Bedarf zulässt. Dies ist der Fall, wenn Arbeitgeber den befristet beschäftigten Arbeitnehmer jahrelang als Personalreserve, für immer wieder unterschiedlichen Vertretungsbedarf einsetzt. Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei auf den hier besprochenen Fall zu übertragen.

Dies bedeutet für die Praxis, dass Arbeitgeber in ihrer Personalbedarfsplanung berücksichtigen müssen, ob Leiharbeitnehmer zur dauerhaften Vertretung beschäftigt werden und damit ein langfristiger Arbeitskräftebedarf besteht. Ist dies der Fall, dann ist zuerst die Leiharbeit zu reduzieren, bevor betriebsbedingte Kündigungen in Betracht kommen.


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