Die Teilnahme eines Beraters an der Gesellschafterversammlung

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Besteht ein Anspruch als Gesellschafter darauf, sich in einer Gesellschafterversammlung durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen?

Diese immer wieder relevante Frage wurde durch das Oberlandesgericht Dresden in einem aktuellen Urteil bejaht – Urteil vom 25.08.2016, Az. 8 U 347/16.

Was war geschehen?

Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung sollte über die Zwangseinziehung/-abtretung eines Geschäftsanteils des Minderheitsgesellschafters wegen geschäftsschädlichem Verhalten entschieden werden. Der betroffene Gesellschafter wollte nicht selbst an der Versammlung teilnehmen und erwirkte eine einstweilige Verfügung, wonach er sich durch einen Rechtsanwalt bei der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen durfte. Den weiteren Gesellschaftern war dies jedoch nicht recht – sie erhoben Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung. Begründet wurde diese insbesondere damit, dass die Satzung der GmbH keine explizite Regelung hinsichtlich einer Vertretung in bzw. Begleitung zur Gesellschafterversammlung aufweist.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Dresden hat zugunsten des Minderheitsgesellschafters entschieden und den Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt bestätigt.

Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass das Teilnahmerecht zum nicht entziehbaren Kernbereich des Mitgliedschaftsrechtes gehört. Ohne dieses geschützte Teilnahmerecht kann das Stimmrecht, geregelt in § 47 GmbHG, nicht ausgeübt werden. Nur in eng begrenzten Ausnahmesituationen ist an dieser Stelle eine Einschränkung möglich.

Klargestellt wurde auch, dass Beschränkungen bei der Zulassung von Vertretern nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gerechtfertigt sind.

Die Anforderungen an einen Ausschluss sind dabei für Berufsgeheimnisträger, etwa Rechtsanwälte, besonders hoch.

Klargestellt wurde jedoch auch, dass sich ein Gesellschafter zwar vertreten lassen kann. Aber: Wenn er sich vertreten lässt, hat der Gesellschafter selbst kein Teilnahmerecht mehr.

Das Recht, sich in die Versammlung „begleiten“ zu lassen, ist grundsätzlich im Gesetz nicht vorgesehen und gehört auch nicht mehr zum Kernbereich des Mitgliedschaftsrechtes.

Eine derartige Teilnahmebefugnis neben dem Gesellschafter muss daher explizit zugelassen werden – durch die Satzung selbst, durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung oder ganz ausnahmsweise aus Treuepflichtgesichtspunkten (schwerwiegende Entscheidungen, bei denen dem Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehlt).

Praxishinweis vom Fachanwalt

Das Beispiel zeigt zunächst, wie wichtig eine vernünftige Satzungsgestaltung ist. Gerade ältere Satzungen regeln wichtige Dinge entweder gar nicht oder nur rudimentär.

Sofern eine explizite Regelung in der Satzung fehlt, sollten auch die übrigen Gesellschafter genau prüfen, ob Sie die Teilnahme eines Vertreters verweigern wollen – im Falle einer Verweigerung kann dann ein formaler Beschlussmangel inkl. der damit einhergehenden Gefahr der Beschlussanfechtbarkeit bzw. -nichtigkeit vorliegen.

Sofern Sie als betroffener Gesellschafter befürchten, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt durch die anderen Gesellschafter versagt werden könnte, sollten Sie umgehend tätig werden. Durch eine Einstweilige Verfügung können die Rechte des Minderheitsgesellschafters gesichert werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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