Die Umwandlung der Urlaubsabgeltung in Urlaubsentgelt

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Spricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber die fristlose Kündigung aus, kann er nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.08.2020, Az.: 9 AZR 612/19) dem Arbeitnehmer für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung den bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genommenen (Rest-)Urlaub abgelten. Für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung kann der Arbeitgeber anordnen, dass der Arbeitnehmer den noch nicht genommenen (Rest-)Urlaub unmittelbar im Anschluss an den Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung nimmt und die dem Arbeitnehmer gezahlte Urlaubsabgeltung als Urlaubsentgelt umwandeln. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass sich der Arbeitnehmer mittels einer sogenannten Kündigungsschutzklage gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung zur Wehr setzt oder noch zur Wehr setzen wird. Ferner steht dem die Unkenntnis des Arbeitnehmers, ob nach dem Ausspruch der fristlosen Kündigung überhaupt noch eine Arbeitspflicht bestanden habe, von der er durch die Gewährung des Urlaubs wirksam habe befreit werden können, nicht entgegen.

 

Praxistipp:

1. Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber neben einer fristlosen Kündigung hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt zu Lasten des Arbeitnehmers auszusprechen. Nur so kann er wirklich sicher gehen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer schnellstmöglich endet.

 2. In manchen Konstellationen ist dem Arbeitgeber darüber hinaus anzuraten, dem Arbeitnehmer im Zuge des Ausspruchs einer Kündigung den gegebenenfalls noch bestehenden (Rest-)Urlaub abzugelten unter dem Vorbehalt, die Urlaubsabgeltung in ein Urlaubsentgelt umzuwandeln, sollte die fristlose Kündigung nicht wirksam sein, um den Arbeitnehmer nach dem Ausspruch eben dieser nicht in seinem Unternehmen oder Betrieb zu wissen.


Haben Sie Fragen zur Umwandlung der Urlaubsabgeltnug in Urlaubsentgelt, so vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Besprechungstermin mit mir. Gerne bin ich Ihnen bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen behilflich.


Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin im Familienrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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