Die Vorsorgevollmacht

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Die Vorsorgevollmacht gibt die Möglichkeit, für den Fall einer Geschäftsunfähigkeit oder auch bloßen Hilfsbedürftigkeit eine dritte Person mit der rechtsgeschäftlichen Wahrnehmung eigener Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Das heißt, der Vollmachtgeber bestimmt selber eine oder mehrere Personen, die ihn vertreten werden, wenn er aufgrund seiner Erkrankung oder seiner geistigen oder seelischen Behinderungen nicht im Stande ist, sein Selbstbestimmungsrecht wahrzunehmen. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Vorsorgevollmacht muss der Vollmachtgebende geschäftsfähig sein. Geschäftsfähigkeit fehlt bei derjenigen Person, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Die Geschäftsunfähigkeit führt aber nicht zum erlöschen der Vollmacht. Sollten zum Zeitpunkt des Abfassens Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen, empfiehlt sich die notarielle Beurkundung, da der Notar von Amts wegen die Geschäftsfähigkeit zu überprüfen hat. Grundsätzlich kann die Vorsorgevollmacht formlos erteilt werden. Zwecks Beweissicherung empfiehlt sich aber das schriftliche Abfassen. Auch sollte die Vollmacht in der Folgezeit regelmäßig auf die Aktualität des verfassten Willens überprüft werden, um spätere Zweifel auszuschließen. So kann z. B. die Überprüfung mittels Ort, Datum und Unterschrift bestätigt werden. Die Vollmacht kann jederzeit zurückgenommen und widerrufen werden, soweit Geschäftsfähigkeit vorliegt. In der Vollmacht sollte der Bevollmächtigte bestimmt worden sein. Der Vollmachtgeber berechtigt diesen grundsätzlich zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in allen Bereichen, die schriftlich festgelegt sind. Für Grundstücks-und Unternehmensgeschäfte ist die notarielle Beurkundung der Vollmacht zwingend, für Bankgeschäfte empfehlenswert. Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte können nicht übertragen werden (Eheschließung, Testamentserrichtung u. a.). Bei erheblichen medizinischen Behandlungen bedarf es zudem der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.


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