Dienstunfähigkeit und Anspruch auf Jahresurlaub bei Beamten

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Im Rahmen der Fälle von Frühpensionierungen bei Beamten kommen immer wieder auch andere rechtliche Fragen auf. Insbesondere kommt es vor, dass Beamte monate- teilweise jahrelang ausfallen, dann das Versetzungsverfahren in den Ruhestand eingeleitet wird – und schließlich erfolgt die Versetzung in den Ruhestand.

Es kann vorkommen, dass in der gesamten Zeit bis zur Aushändigung der Urkunde keine Möglichkeit bestand, angefallenen Urlaub zu nehmen.

Im Arbeitsrecht wird der Urlaub dann abgegolten. Dies gilt auch im Beamtenrecht. Zwischenzeitlich hat der EuGH auch entschieden, dass der Mindesturlaub abgegolten wird, insbesondere wenn er aufgrund von Dienstunfähigkeit nicht genommen werden konnte.

Ein entsprechende Urlaubsantrag ist nicht notwendig. Dem kann der Dienstherr nur entgehen, wenn er nachweisen kann, der Beamte habe freiwillig und nach vollständiger Aufklärung über die Folgen auf den Urlaubsanspruch verzichtet.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob man den Urlaub auch über Jahre hinweg ansammeln kann. Das Verwaltungsgericht Trier hatte den Fall zu entscheiden, wonach der Kläger seit Januar 2017 erkrankt war. Nach Wiedereingliederung wurde er im Jahr 2019 in den Ruhestand versetzt. Er klagte auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2017 – für die übrigen Jahre wurde die Abgeltung antragsgemäß durch den Dienstherrn festgesetzt.

Das Gericht sah den Anspruch aus dem Jahr 2017 als verfallen an. Mit dem 31.03.2019 sei der Urlaub verfallen. Auch nach der EuGH Rechtsprechung verfällt der Urlaub, wenn er nicht rechtzeitig genommen wurde. Hierfür gelte eine Frist von 15 Monaten. Auch wenn der Beamte über die Folgen des Verfalls nicht aufgeklärt worden ist, war vorliegend die Klage abzuweisen, da der Grund für die fehlende Inanspruchnahme des Urlaubs die Dienstunfähigkeit war. Insofern fehle es am Zusammenhang zwischen einer unterbliebenen Belehrung und dem nicht genommenen Urlaub. (Urteil VG Trier vom 04.01.2021, Az. 7 K 2761/20.TR).

Beim Thema Urlaubsabgeltung und deren Verfall handelt es sich um eine dynamische Rechtsmaterie mit sehr starkem Bezug zur EU-Rechtsprechung. Insoweit stellt der Artikel keinen Ersatz für eine konkrete Beratung im Einzelfall dar.


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